Gesetzlammlung für das Fürstenthum Reuf jüngerer Linie. No. 575. Inhalt: Verordnung zur Ausführung des § # des Gerichts Verfassungogesebeo. Verordnung zur Ausführung des § 153 des Gerichts-Verfassungsgesetzes. W#r heinrich der Vierzehnte, von Goltes Gnaden Jüngeter Cinie regierender Füurs Beuz, Graf und Herr von Vlauen, herr m Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und Cobenstein elc. ett. verordnen hiermit was folgt: Die ziffer 6 der Verordnung vom 18. September 1879 — Gesetz-Samm- lung Bd. XIX. S. 133 , welche vorschreibt, daß Hülfsbeamte der Staats- anwaltschaft im Sinne des § 153 des Gerichts-Verfassungsgesetzes sind: „die Eisenbahnpolizeibeamten mit Einschluß der Stationsvorsteher und der Betriebsdirektoren hinsichtlich aller innerhalb ihres Dienstbereichs begangenen strafbaren Handlungen“, wird aufgehoben. Auogegeben am 26. April 1899.