300 Urkunden, die die Handelskammer vermögensrechtlich verpflichten sollen, müssen unter ihrem Namen von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem Mitgliede der Handelskammer vollzogen werden. Die Handelskammer führt ein das Fürstliche Wappen enthaltendes Siegel mit der Umschrift: „Handelskammer zu Gera“. * 7. Die Handelskammer ist befugt, Anstalten, Anlagen und Einrichtungen, die die Förderung von Handel und Gewerbe, sowie die technische und geschäftliche Ausbildung, die Erziehung und den sittlichen Schutz der darin beschäftigten Ge- hülfen und Lehrlinge bezwecken, zu begründen, zu unterhalten und zu unterstützen. 8 18. Alljährlich bis spätestens Ende Juni hat die Handelskammer über die Lage und den Gang des Handels während des vorhergegangenen Jahres an das Ministerium zu berichten und den Bericht im Druck zu vervielfältigen. Außerdem ist sie verpflichtet, durch die öffentlichen Blätter oder in sonst geeigneter Weise den Handel= und Gewerbetreibenden des Landes fortlaufende Mittheilungen aus den Berathungsprotokollen zu machen, sowic summarisch von ihren Einnahmen und Ausgaben Kenntniß zu geben. 8 19. Die dem Handelsverkehr dienenden öffentlichen Anstalten können unter die Aufsicht der Handelskammer gestellt werden. 8 20. Die Handelskammer ist befugt, Gewerbetreibende der in 8 36 der Reichs- gewerbcordnung bezeichneten Art, deren Thätigkeit in das Gebiet des Handels fällt, öffentlich anzustellen und zu beeidigen. Auf Auktionatoren findet diese Be- stimmung keine Amwendung. Vorschriften, die die Handelskammer für die hiernach angestellten Personen erläßt, sind dem Ministerium vorzulegen. Der Handelskammer liegt ferner die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Handelsverkehre dienenden Bescheinigungen ob. 8 21. Ueber Beschwerden gegen Entschließungen der Handelskammer entscheidet das Ministerium.