301 8 22. Die Behörden sind innerhalb ihrer Zuständigkeit verpflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Handelskammer um Auskunftsertheilung zu entsprechen. Die hierbei als geheim bezeichneten oder nach bestehenden gesetzlichen Bestimmungen als geheim zu betrachtenden Angelegen- heiten sind auch von den Mitgliedern der Handelskammer geheim zu halten. 8 23. Wo in gegenwärtigem Gesetze von dem Ministerium die Rede ist, ist darunter das Ministerium, Abtheilung für das Innere, zu verstehen. * 21. Die Vorschriften dieses Gesetzes treten, soweit sie sich auf die zu seiner Durchführung erforderlichen Vorkehrungen und Einrichtungen beziehen, mit dem Tage seiner Bekanntmachung, im Uebrigen mit dem 1. Jannar 1900 in Kraft. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen Insiegel. Schloß Ebersdorf, den 7. August 1899. Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: . Heinrich XXVII., Erbprinz. Engelhardt. v. Hinüber. K. Graesel.