6 ligen Grundsiücke bei Aubringung der Provokation sachversiändig zu bemessen. Bei Ge- treide ist dieser Ertrag lediglich in Körnern festzusetzen. Die Frohnen, Lehngelder und Triftlasien dagegen sind, auch wenn Kirchen, Pfar- reien, Schulstellen oder andere milde Stiftungen die Verechtigten sind, nach den allge- meinen geseylichen Bestimmungen ablösbar. g. 5. Zur Erläuterung der in §. 65 des Gesepes vom 23. März 1838 enthaltenen Be- siimmungen über die Fesiseellung des Betrags der Lehnwaare wird Folgendes verordnet: a) In der Regel ist, wenn eine Vereinbarung nicht Plah greift, bei Werthsermittel- r □ — ungen die Steuertaxe maßgebend, doch sieht es jedem Theile frei, auf Taxation durch Sachverständige anzutragen; außer dem in Alinea 2 erwähnten Abzug von 20 Prozent werden wegen der aufhaftenden zehnprozentigen Lehnspflicht bei sechs Lehnsfällen noch weiter 12 pCt. bei geringerer Lehnslast und weniger Lehnsfällen verhältnißmäßig geringere Pro- zente von dem betreffenden Tax= resp. Steuerbetrage in Abzug gebracht; bei der Taxation bezüglich bei der Annahme des Steuerwerths ist folgendermahen zu verfahren: A. bei der Taxation: aa) die Taxation selbst wird zunächst ohne Rücksicht auf die Oblasten und Ab- gaben vorgenommen und es werden dabei die in der Gegend gangbaren Preise beim Verkaufe an Fremde zu Grunde gelegt, der Betrag der aufhaftenden Abgaben und Oblasten wird besonders ermit- telt, mit dem 25 fachen Betrage kapitalisirt und von der Taxationssumme in Abzug gebracht; dabei sind Erbzlusen, Trift= und Frohngelder und ähnliche Abgaben nach ih- rem feüstehenden Betrage, Steuern und andere aufhastende Landesabgaben nach der Höhe, welche sie zur Zeit der Taxation haben, Kirchen-, Schul- und Gemeindelasten nach einem billigen, womöglich zwischen den Parteien zu vereinbarenden, außerdem nach Ermessen der Spezialkommissson mit Be- rücksichtigung des bioherigen Durchschnittbermags, soweit derselbe auszumit- teln ist, fesizusetzenden Anschlage anzunehmen, wobei jedoch auch die elwai- den Gemeindenutungen zu berücküichtigen sind; unter Erbziusen sind übrigens nur die eigentlichen, nicht aber auch die sog. Erbzinsen zu verstehen, welche blos die Natur einer Verzinsung der Kauf- geldersumme oder eines rückständigen Theils derselben haben; er) find bei der abzuschäpenden Besipung bereits Triften, Frohnen und äbnliche b S C — S —