9 Theils in der vorschristmaͤßigen Anzahl von Augdsertigungen vorzulegen, und diese hat die nach §. 10 des Ablösungsgesetzes von 1838 ihr obliegende Rekog- nition der Unterschriften zu besorgen, sodann die nach §. 12 desselben Gesepes von der Ablösungskommission zu ermitteln gewesenen Vorfragen zu erörtern, da, wo die Ueberweisung von Ablösungerenten an die Bank beansprucht wird, der Baulbehörde die nöthige Minheilung davon zu machen und beim Mangel son- stiger Bedenken die rekognoszirten Verträge an die Betheiligten zurückzugeben. Die Verhandlungen wegen der ohne Konkurrenz ciner Kommission geschlossenen, bei den Gerichtsbehörden übergebenen Ablösungsverträge geschehen kostenfrei; eben- so wird für die im §. 167 des Geseges von 1838 als dem Landrath obliegend angeführten Ausfertigungen der Betheiligten elwas nicht liguidirt, sondern die dafür ehva zu gewährende Vergülung auf die Landeskasse überwiesen werden. 8. 9. Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist Unser Ministerium beauftragt, und hat die- ses namentlich wegen der Bestimmungen unter 1, a—m mit der Geraer Bank die wei- teren Vereinbarungen bezüglich Bestimmungen zu kreffen. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürsilichen Insiegel. Gegeben Schloß Osterstein, den 15. Jannar 1858. (L. S.) Heinrich I.XVII. v. Geldern. □ Gesetz über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen, vom 23. März 183 l . VoudetAblöstmgüberhaupttmddcnFällen,wosiesmttsinch 8. 1. Der Abloͤsung oder Aufhebung gegen angemessene Entschädigung sollen nachbemerlte Mechtsverhältnisse unterliegen: 2