11 Die Rechte der uͤbrigen, das Eigenthum in Anspruch nehmenden Parteien sind nach Maasgabe der Bestimmungen wahrzunchmen, welche im Til. IX. dieses Gesetzes über das konkurrirende Interesse dritter Personcu gegeben sind. 8. 5. Die gesammten Miteigenthümer eines Grundstücks gelten bei dem Ablösungsgeschäft für eine Person. Können sie sich unter einander nicht vereinigen, so entscheidet die Stimmenmehr= beit. Diese wird nach dem Verhälmisse des Antheils, welchen ein Jeder an dem be- tbeiligten Grundstücke oder Nuhungsrechte hat, berechnet. Wenn der Antheil der einzel- nen Mitbesitzer sireitig ist, so wird Gleichheit der Theile angenommen. Provokationen, Ablösungen und Gemeinheitstheilungen, welche auf den Grund dieser über das Verhälmiß der betheiligten Mitbepzer gegebenen Vestimmungen zu Stande ge- kommen sind, können dadurch, daß später ein anderes Verhältniß der Antheile ermirtelt wird, nicht rückgängig gemacht werden. Die Ausmittelung eines solchen anderweiten Verhälmisses begründet blor das Recht der Mitbellper, auf eine Auögleichung unter sich und auf Herausgabe dessen anzurragen, was der eine oder der audere zu viel erhalten hat, nicht aber dao Recht, auf Ersaß solcher angeblicher Schäden zu klagen, welche dem Ueberstimmten aus dem Zustandekommen des Geschäfts selbst erwachsen sein sollen. E. 6. Wenn unter mehreren zugleich betheiligten Personen Stimmengleichheit eintritt, so ist anzunehmen, als ob die Mehrheit für diejenige Erklärung sich entschieden hätte, welche für das Zustandekommen der Ablösung oder Gemeinheitstheilung am förderlichsten ist. . F. Geistliche, Schullehrer, Kirchendiener, Verwalter milder Stistungen, sowie uͤberhaupt alle physische und moralische Personen, welche bei Veräußerungen an Dekretsertheilung oder an andere Formen der Ermächtigung gebunden sind, namentlich also die Vormün- der minderjähriger, abwesender oder wahnsinniger Personen, können ohne diese weder auf Ablösung, noch auf Gemeinheitötheilung antragen. Sie haben, ehe sie auf elne, gegen sie gerichteie Provokation oder auf eine andere Verhandlung sich einlassen, ihrer vorge- sebten Behörde die nörhige Anzeige zu machen und die geeigueten Verhaltungsbesehle zu erwarten. 8. 8. Die Besugniß, auf Ablösung anzutragen (zu provoziren) siehet, insoweit nicht rück- sichtlich einzelner Leisiungen eine Ausnahme bestimmt ist, beiden Theilen, dem Berechtig- lten sowohl, als dem Vecpflichteten zu, und der Provozirke muß sich die Ablasung unter