12 den, wegen zu leistender Eutschaͤdigung in gegenwärtigem Gesehe besiimmten Modifikalio- nen gefallen lassen. Tit. II. Von den Grumsätzen und den Mitteln der Ablösung. 8. 9. Die Regulirung der Verhältnisse zwischen dem Berechtigten und Verpflichteten nach dem gegenwärtigen Gesetze findet nur dann statt, wenn eine freie Vereinigung unter ih- nen nicht Platz gegriffen hat. Bei dieser, jeder anderen Auseinanderstgungsweise vorgehenden freien Vereinigung beider Theile bleibt die Wahl der Bedingungen und Mittel der Ablösung völlig unbe- schränket. Die Interessenten sind dabei an die Vorschriften der gegenwärtigen Ablösungs- ordnung nicht gebunden, und es hängt blos von ihnen ab, in wie weit sie solche als Leitfaden benutzen oder welche Grundsitßzee sie sonst befolgen wollen. 8. 10. Es muß jedoch der Auseinandersegung?= oder Regulirungsvertrag schriftlich abge- faßt, vor der kompetenten Gerichtsbehörde des Verpflichteten von beiden Theilen rekog- noszirt und bei der für das Allösungsgeschäft anzuordnenden Kommission zur Prüfung übergeben werden. 8. 11. Die Präfung dieser Kommission soll sich aber nur erstrecken: 1) auf die Bestimmtheit, Vollsländigkeit und Unzweidentigkeit der Fassung; 2) auf die Legitimatien der kontrahirenden Parteien; 5) auf das Interesse der betheiligten moralischen Personen, namentlich des Landes- herrlichen Fiokus, des Stenerärars, geistlicher und weltlicher Stistungen jeder Art, deren Vermögensverwaluung mittelbar oder unmittelbar unter irgend einer Staats- behörde stehet; 4) auf das Interesse der nicht zugezogenen Realgläubiger, Lehns= oder Fideikommiß- nachfolger, Nußnießer, Wiederkaufs= oder anderer Realberechtigter, sowie jedes Dritten, der sonst noch in der Sache betheiligt sein mag; 5) darauf, daß das Landespolizeiliche Interesse nicht verleyct, d. h. daß nichts bedun- Ven werde, was die Gesehe überhaupt nicht gestatten. Ueber die sonstigen Bedingungen und Mittel der Ablösung stehet der Kommission ein Urtheil nicht zu. Findet sie aber in den unter 1 bis 5 aufgeführten Bezichungen An- loß zu Erinnerungen, so muß sie dahin wirken, daß diese zunächst von den Parteien