13 selbst erlediget werden. Können sie sich nicht vereinigen, so hat die Kommission uͤber die An und Weise, wie die gemachten Erinnerungen zu erledigen sind, die Emscheidung zu ertheilen. 8. 12. Wenn eine freie Vereinigung unter den Parteien nicht Plat gegriffen hat, so tritt das Recht ein, auf die Ablösung nach den Vorschrifken des gegenwärtigen Gesehzes an- zutragen (zu provoziren). Die Provokation ist bei der für das Ablösungsgeschäft niedergesetzten Kommission anzubringen. Es bedarf nicht erst vorgängiger unter den Vetheiligten zu pflegender Pri- vatverhandlungen; vielmehr können die Interessenten mit Umgehung derselben sofort die Vermittelung der Kommisson in Anspruch nehmen. Der dabei einzuhaltende Geschäfts- hang ist unter Til. X. näher vorgezeichnet. C. 13. Die erste Obllegenheit der Kommission nach dem Eingange einer solchen Provoka- lion ist, dah sie vor allen Dingen einen pflichtmähigen Versuch zur gütlichen Vereinig- ung der Interessenten mache, wobei sie die unter diesen elwa privatim schon gepflogenen und zu ihrer Kenmniß gekommenen Vergleichsverhandlungen wieder aufnehmen und sonst jeden ihr dienlich scheinenden Vergleichsvorschlag in das Mittel bringen, insonderheit die in gegenwärtigem Gesehee vorgegrichneten Bedingungen und Mittel der Ablösung benuten kann, um die Parteien wo möglich zu vereinigen. Ueber diesen Vergleichsversuch ist ein ausführliches Protokoll abzuhalten, um bewei- sen zu können, daß nichts versäumt worden sei. 8. 14. Nur, wenn die Kommission eine Vereinigung nicht zu Stande gebracht hat, muß die Sache nach den weiteren Vorschriften des gegenwärtigen Gesehes eingeleitet, und es müssen diejenigen Punkte, worüber die Parteien sich in Gute nicht haben vereinigen kön- nen, hiernach entschieden werden. 47 Die Ablösung geschiehet, wenn nich eine freie Vereinignng der Betheillglen über andere Abfindungsmittel zu Stande kommt, a) durch Uebernahme einer jährlichen, für immer festestimmten Geldrente; 5) durch Bezahlung eines Kapitals; 0 bei Huth= und Triftberechtigten überdieß auch durch Abtrelung von Land. 8. 16. Die Wahl unter diesen geseylichen Abloöͤsungsmitleln stehet demjenigen Theile zu,