14 gegen welchen auf Ablösung provozirt worden ist (dem Prevokaten), und zwar derge- stalt, kaß er zum Theil mit dem Einen, zum Theil mit dem Anderen ablösen kann. Bei freier Vereinigung der Parteien ünd dieselben in der Wahl unter den Leseg-= lichen Ablösungemitteln nicht beschränket, namentlich die Abtretung durch Land auch in sedem anderen, als in dem §. 15. unter c. bezeichneten Falle anzuwenden bercchiiget. Es siehet auch den Betheiligten frei, sich über andere Ablösungsmiteel zu vereini- gen, insonderheit eine, von dem Verpflichteten an den Verechligten zu entrichtende jähr- liche Getwaiderente zu bestimmen; nur kann diese ohne freie Uebereinkunft beider Tbeile nicht als Entschädigungsmittel gefordert oder aufgedrungen werden. S. 17. Die Ablösung durch Rente geichiehet dadurch, daß der bei den Ablösungsverhand. lungen zu erminelnde einjährige Werth der abzulösenden Leisiung oder Dienstbarkeit fest bestimmt, und dessen Betrag alljährlich an den Berechtigten entrichtet wird. Die Absndung durch Kapital geschiehet durch Erlegung des fünf und zwanzig- sachen Betrages des erminelten jährlichen Geldwerthes der abzulösenden Leistung oder Dienstbarkeit. Die Abfindung durch Land geschichet dadurch, daß dem Berechtigten an Grund und Boden soviel abgereten wird, alo nöthig ist, um ihm den Betrag des nach vorstehendem erörterten Kapitalwerthes der abzulösenden Leisiung zu gewähren. C. 18. Wenn das Ablösungsgeschäft soweit vorgeschrinen ist, daß nach Maasgabe der ge- seplichen Grundsäßze der einjährige Werthbetrag sämmtlicher abzulösenden Dienüe, Froh-= nen und anderen Leisiungen eines Verpflichteten oder der abzulösenden Dienstbarkeit eines (Grundüücks festgestellt worden ist, so hat derjeuige, gegen welchen auf Ablösung provozirt worden ist, binnen einer, ihm von der Ablösungokemmission zu bestimmenden, mindestens vierzehntägigen Frisi sich zu erklären, welches Ablösungsminel er wählen wolle. Erklärt er sich innnerhalb dieser Frist gar nicht oder nicht bestimmt und drutlich, so wird ange- nommen, alo wolle er die jährliche Geldrente übernehmen. 8. 19. Wenn die Betheiligten sich auf Entschaͤdigung durch Entrichtung ciner Getraiderente vereinigen, so wird, mit Zugrundelegung der Martinimarktpreise in den, vor der Ab- lösung zunächsi verflossenen 14 Jahren, unter Weglassung der zwei theuersten und zwei wohlfeilssen Jahre ausgemittelt, wie viel Getraide erforderlich sei, um dem Berechtigten den einjährigen Werthbetrag der abzulösenden Leisiung zu gewähren. Die hiernach ge- sundene Quautität Getraide bildet die sortan zu emrichtende jährliche Fruchtrente.