18 Ueber die erfolgte Zahlung ist deshalb von dem Empfänger gerichtlich zu qulttiren und von dem Gericht die nöthige Vormerkung in den Hypothekenbüchern zu machen. Dasern der Besiper des verpflichteien Guts das Ablösungskopital durch Vermitte- lung eines Drinen aufbringt, so ist der Berechtigte verbunden, diesem auf Verlangen sein bisheriges Recht abzutreten Gura cessa zu ertheilen). Solche Cessionen, sowie etwaige weltere Abtretungen können nur mit gerichtlicher Genehmigung vorgenommen und bei der von Seiten des Berechtigten erfolgenden Cession müssen die Rechte dritter Personen eben so gut in Acht genommen werden, wie bei unmittelbaren Kapitalzahlungen. 8. 29. Will der Verpflichtete nach exfolgter Ablösung durch Rente ein Grundstück, auf welchem diese haftet, dismembriren, so kann der Berechtigte, wenn eine solche Abspaltung sonst für zulässig befunden und Landeöherrlich genehmiget wird, ihn daran nicht hindern. Co ist jedoch ) dem Berechtigten durch die Behörde der gelegenen Sache, bei welcher das Abspal- tungogesuch angebracht wird, von diesem zu Wahmehmung seiner Rechte Nachricht zu geben, und er kann b) zur Bedingung seiner Elnwilligung in die Diomembration, als welche außerdem unterbleiben muß, machen, daß die Zahlung des Kapitalbetrages derjenigen Nare seiner Rente, welche nach Verhälmiß auf das Trennstück zu legen sein würde, noch vor Konfirmation des Abspaltungsvertrages erfolge. 8. 30. Wenn der Veryslichtele die Ablͤsung durch Kapital waählet, so hat er dieses zu dem- jenigen Zeitpunkte baar und in unzertrennter Summe zu erlegen, mit welchem nach den, bei den Ablösungsverhandlungen zu treffenden Bestimmungen die zur Ablösung gelangen- den Leistungen außhören oder die abzulösenden Dienstbarkeiten nicht mehr ausgeübt wer- den sollen, vielmehr das ausgemittelte Acquivalcnt an deren Stelle treten foll. 8. 31. Wenn bei einer Ablösung die Entschädigung durch Landabtretung gewähret wird, so erhält jeder Erwerber den an ihn gelangenden Grund und Boden als Zuwachs und Zubehör der Besiyung, rücksichtlich deren er ihm zugetheilet worden ist, und es nimmt dleses Theil= oder Trenngrundüück mit dem Zeitpunkte der erfolgten Bestäligung des Ab- lösungs-Regzesses und der ertheilten Erlaubnih zur Dismembration in aller Hinsicht die rechtliche Natur und Eigenschaft der Hauptbesigung an.