19 8. 32. Es bedarf einer besondern gerichtlichen Zuschreibung solcher Theil= oder Trenustücke dann nicht, wenn diese unter derselben Gerichtsbarkeit liegen, unter welche das berechilgte Haupkgut gehöret, oder wenn sie bei diesem selbst zum Vehn gehen. Sie wachsen viel- mehr in solchen Fällen der Hauptbesiung von selbst zu und das Gericht, welches die Lehns= und Hypothekenbehörde der Hauptbesitung ist, wird auch die Lehns-- und Hypo- tbekenbehörde des mit derselben vereinigten Trennstücks. Der Erwerber kann aber ver- langen, daß die Akguisition des Theilstücks in den Kaufbüchern angemerkt und in den künstigen Erwerbungsurkunden besonders erwähnt werde. Jiehet es aber der Enverber vor, ein Trenn, oder Theilstück als ein, ihm besonders zugeschriebenes und in Lehn gereichtes Grundstück zu besiten, so bleibt ihm solches un- lenommen, nur sind in diesem Falle die konkurrirenden Rechte entfernter Interessenten der Hauptbesiungen auch in Bezug auf diese Separatbesitzung in Obacht zu nehmen. Wenn das zur Absindung abgerretene Grundslück der Lehnherrlichkeit und Gerichts- barkeit eines Dritten unterworfen ist, so geschiehet die Vercinigung mit dem Hauptgute unbeschadet dieser Lehns- und Gerichtsbarkeitsverhältuisse. Es wird jedoch für den Fuall der ersten Erwerbung einiges Lehugeld nicht entrichtet. K. 33. Gleiche Grundsäße wie im vorllehenden §. sinden statt bei Theilung von Gemein- degrundslücken in Bezug auf die, an die einzelnen Interessenten vertheilten Parzellen. 8. 31. So wie überhaupt in Bezug auf die Abtretung des zur Abfindung der Berechtigten bestimmten Grundes und Bodens bis zum Erscheinen der deöfalls beabüichtigten, beson- deren Anordnungen über die Vereinzelung der Grundslücke und geschlossenen Güter, das bisher bel Dismembrationen steuerbarer Grundstücke beobachtete Verfahren auch ferner- bin beizubehalten ist, so ist insonderheit bei Beurtheilung der Zulässigkeit solcher Abspalt- ungen darauf zu sehen, daß dem Verpflichteten, nach erfolgter Ablösung zwei Drittheile der bisherlgen bei seinem Gute besessenen gebundenen Grundstücke verbleiben und daß un- ter dicsen das richtige Verhältniß der verschiedenen Gattungen des Grundkeügpes an Aeckern, Wiesen, Gärten, Holz erhalten werde. 8. 35. So ost bei den, tn Folge des gegenwärtigen Gesetzes vorkommenden Auseinander- sehungen steuerbarer Grund und Voden, wegen theilweiser Abtretung als Ablösungsmit= tel oder bei einer Gemeinheitsthellung zertrennt wird, so haben die Erwerber der Trenn- und Theilstücke ebensowohl elnen verhälmißmäßigen Antheil von den aufliegenden Steu- J