23 8. 47. Bei Veranschlagung des Werthes einer Frohnleistung ist zu unterscheiden: u) ob sie nach gewissen Tagen oder Stunden zu leislen ist; oder b) ob sie die Vollbringung bestimmter, einem gewissen Zwecke ausschließend gewidme= ler, in gewissen Zeiträumen regelmäßig wiederkehrender, wenn auch nicht immer ein gleiches Zeitmaas erheischender Arbelten zum Gegenstande hat, z. B. die Verpslichtung, ein bestimmtes Feld zur Saat zu bestellen, auf einer Wiese das Heu zu hauen und dürre zu machen, jährlich eine bestimmte Quantität Holz aus einer gewissen Entfernung anzufahren. ob sic weder hinsichtlich der Zeit auf eine gewisse Anzahl Tage oder Stunden be- schränket, noch hinsichtlich der Art und des Zwecks der Arbeiten genau bestimmt ist, z. B. Dienste, welche dem Berechtigten zu allen Verrichtungen alltäglich ge- leisict werden müssen. Besiehet die Frohne zu a) in bestimmten Tages= vder Stundenarbeiten, so ist der Werth der Spann- diense mit sieben Jehntheilen des nach den, von der Ablösungskommission auszumittelnden und öffentlich bekannt zu machenden Normalpreisen zu be- rechnenden Fuhrlohns, der Werth der Handdienste mit sieben Zehntheilen des nach gleichen Normalpreisen zu berechnenden Tagelohnes, als milllerer Werth der Frohnleistungen anzunehmen. Bestchet die Frohne zu b) in einer bestimmten Arbeit, so ist abzuschäyen, wie viel dieselbe, ordnungs- mäßig verrichtet, im Lohne kosten würde. Dabei ist der normalmäßige Preis des Fuhr= und Tagelohns zum Grunde zu legen und die hiernach sich ergebende Summe als Werth der Frohnleistung festzusetzen. Sind S. — zuch die Frohnen weder hinsichtlich der Zeit, noch des Gegenstandes bestimmt, so sind dieselben zuvörderst in gewisse Dienste umzuwandeln und sodann nach den Grundsäten unter à. abzuschäyen. Um diese Umwandelung unbestimmter Frohnen in gemessene Dienste zu bewerkstelli- gen, ist aus den Frohnregistern und aus den Angaben beider Theile zu erörtern, wie viel in einem zehnjährigen Durchschnitte der letzten Jahre, in welchen die Frohnen wirk- lich zur Ausübung gekommen sind, die sämmtlichen zu ungemessenen Diensten Vewflichteten und jede einzelne Klasse derselben, der Zeit nach an Frohnen der verschiedenen Ganun- gen zu leisten gehabt haben.