37 stücks berechtigte angesessene Gemeindeglied ist für die, seinem Grundbesihe anhängenden Theilnehmungsrechte auf Auseinandersehung anzutragen befuget. 8. 95. Bei Gemeindeplätzen und Lehden, welche einer bestimmten Kommun nicht in Lehn gereichet und welche von dieser und der Guts= oder Gerichtsherrschaft gemelnschaftlich zur Trist benupzt worden sind, wird angenommen, daß das Eigenthum zur einen Hälste der Gutsherrschaft, zur andern Hälste der Gemeinde zustehe. Wenn dagegen durch Vertrag, Verjährung oder rechtskrästige Entscheidung ein anderer Maasstab der Vertheilung fest- gestellt oder die Gemeinde im ausschließenden Besipe des Grundes und Bodens gewe- sen und die Tristgerechtigkeit der Kammer= und Nintergutsherrschaft nur als Dienstbar- keit ausgeült worden ist, so behält es dabei sein Bewenden. In Fällen, wo das von der Gemeinde behauptete ausschließende Eigenthum der Gutsherrschaft gegenüber nicht sofort dargethan werden kann, ist die Gemeinheitstheilung einstweilen auszusehen und die rechtliche Ausführung über das Eigenthumsverhältniß ein- zuleiten. (vergl. S. 150.) 8. 96. Mehrere oder auch alle Gemeindeglieder können sich zu einem solchen Antrage ver- einigen, entweder so, daß Jeder von ihnen seinen besondern Antheil zu abgesonderter Be- nutzung verlangt, oder so, daß mehrere Interessenten, die unter sich in Gemeinheit blei- ben wollen, auf Auseinanderseyung mit den Uebrigen antragen. 8. 97. Der Antrag auf Gemeinheitsaufhebung kann nicht nur in Rücksicht aller, einer ge- meinschaftlichen Benutung unterworfenen Gegenstände, sondern auch in Bezug auf ein- zelne derselben gemacht werden, so daß rücksichtlich der nach der Theilung verbleibenden übrigen die Gemelnschaft fortbestehet. Jedoch muß das einzeln abzutheilende Grundstuck wenigsiens so groß sein, daß von der Hälfte der Gemeindeglieder Jedes mindestens 10 Quadratruthen Land erhält, wie §. 101 weiter bestimmt ist. 8. 98. Verkräge, Judikate, Verjährung können den Antrag auf Auseinandersetzung einer Gemeinheit nicht ausschließen. Is die Gemeinschaft durch eine letzte Willensverordnung begründet und für alle Zeiten fesigeseyet worden, so kann sie nur dann aufgehoben werden, wenn wegen einge- tretener Veränderung in den Verhältnissen und Umständen die Absicht des Testirers nicht mehr erreicht werden kann.