46 8. 131. Ruhet auf einem zu tbeilenden Gemeindegrundsiück elne Hypolhek, so muß es davon entweder durch Zahlung oder durch Verzichtleistung des Gläubigers besreit oder die Er- klärung deslelben, daß er dle Vertheilung seines Forderungsrechts an die einzelnen Thell- ungsinteressenten sich gefallen lasse, beigebracht werden. 8. 132. Durch ein Pachwerhältniß, es mag solches bei dem berechtigten oder verpflichteten Gute Siatt finden, wird die Ablösung an sich nicht gehindert. Es ist dabei jedoch Fol- gendes zu berücküchtigen: o) Dem Vervachter eines berechligten sowohl als eines verpflichteten Grundstücks siehet zwar das Recht zu, auf Ablösung zu provoziren und das Ablösungsgeschäft einzu- leiren. Er ist aber, wenn der Pacht vor der Publifation des Gesetzes bercits ab. geschlossen war, (ohne daß wegen des Nechts zur Ablösung etwa ein Vorbehalt gemacht worden ist) nicht befuget, noch während der Dauer der Pachtzeit den Ab- lösungsvertrag zur Ausführung zu bringen. h) Ist gegen den Besiper eines verpachteten, — berechtigten oder verpflichteten — Grurdstücks auf Ablösung provozirt worden, so kann dieser auch ohne Justimmung des Pachters den Ablösungsvertrag nicht nur abschließen, sondern auch zur Aus- fübrung bringen. 8. 133. Sind für den Fall einer solchen Ablösung über die Entschädigung des Gutepachters rechtsbeständige Verabredungen getroffen, so hat es dabei sein Bewenden; sind dergleichen nicht getroffen, so treten die nachstehenden Vorschriften ein. 8. 134. Ist das berechilgte Gut verpachtet, so muß der Pachter des abgelöseten Nechtes sich mit der Nuhung derjenigen Cntschärigung begnügen, welche seinem Verpachter zu Thell geworden ist. 8. 135. Beslehet die Entschädigung in Rente, so ist ihm diese, bestehet sie in Kapital, so“ find ihm die vierprozentigen Jinsen desselben zu überlassen, er kann jedoch verlangen, daß töm die zu dessen Bewirthschaftung nöthigen Gebäude hergestellt oder angewiesen werden, wogegen er die Zlusen des aufgewendeten Baukapitals mit Vieren von Hundert zu ver- güten hat. Wenn der Pachter aus irgend einem Grunde die Entschädigungsländerelen nicht zur