56 8. 168. Wegen Regulirung der bei den Auseinandersezungen vorkommenden Inzidentvunkte, namentlich wegen Berücksichtigung und Slcherstellung der konkurrirenden Rechte entsern- ter Interessenten sindet eine Theilnahme solcher dritter Personen an den Kosten in der Regel nicht stat. Nur dann, wenn ihnen besondere Vortheile daraus erwachsen, können sie nach dem Verhältnisse dieser zu den Kosten belgezogen werden. « 8. 169. Die vorgedachten Bestimmungen verstehen sich nur von denjenigen Kosten, welche zur ordnungsmäßigen Einleitung der Sache und Auseinandersehung der Interessenten schlechterdings erforderlich sind. Dagegen sind die Kosten aller Weiterungen, welche von der einen oder der anderen Seite erreget worden, dem unterliegenden Theile nach den allgemeinen Grundsähen wegen der Prozeßkosten zur Last zu schreiben. Die Landes-Regierung hat bei Bestätigung des Rezesses über derartige Kosten be- sonders zu erkennen, ohne dah ein Rechtsmiptel degen deren Ausspruch statt findet. Kosten, welche durch einen unzuläsügen Ablösungsantrag verursacht werden, hat der- jenige allein zu zahlen, der einen solchen Antrag gestellt und darnach die desfallügen Erörterungen herbeigeführt hat. 8. 170. Die Kosien, welche durch Einwendung der nach 8. 164 nachgelassenen Berufung enisiehen, treffen bei einem bestätigenden Beschlusse den Provokanten, bei einem abän- deinden beide Theile. 8. 171. Die Diäten der Kommmissarien werden auf 2 Thlr. 12 Gr. Pr. ECt. für einen Je- den täglich festgesehzt. Für die Arbeiten und Diäten des nach F. 145 der Kommission beigegebenen Pro- tokollisten finden besondere Ansätze nicht stalt. Er wird aus der Landesteuerkasse für seine Mühwaltung überhaupt bezahlct. S. I72. Die Gebühren für die schristlichen Ausarbeitungen der Oekonomie-Kommissarien, welche diese an solchen Tagen, wo sie nicht bereits Diärten erhalten, fertigen, werden nach Verbältniß des dazu ersorderlichen Zeitaufvands vergütet, wobei die Beschäftigung von cht Stunden für einen Arbeitstag gerechnet wird. Sie haben ihre deßfallsigen Liguidatirzen zu den Akten zu bringen und die Lan- des.Regierung hat deren Betrag festzustellen.