61 Gesetz sammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 211. 1) Ministerialverordnung vom 27. Februar 1858, die Aufhebung der Militärgerichte zu Schleiz und Lobenstein betrefsend. (Publizirt in Nr. 9 des Amts, und Veronnungsblaues vom Jahre 1858.) Nachdem in Folge der, rücksichtlich der Stationirung des aktiven Militärs gewosse- nen, gegen früher wesentlich veränderten Einrichtungen die Fürstlichen Militärgerichte in Schleiz und Ebersdorf bereits zu fungiren aufgehört haben und anderwelte Bestimmungen über den militärischen Gerichtsstand nökhig geworden sind, so wird zur Ord- nung der Kompetenzen auf Grund Höchster Entschließung Sr. Durchlaucht, des Fürsten, hierdurch, unter nunmehriger ausdrücklicher Aufhebung der beiden gedachten Gerichte, verordnet, daß in allen Strassachen gegen Militärs im Dienste vom Feldwebel abwärts, in der Garnison ebenso wie in den Detachementsorten einschließlich aller Injurien- sachen und der Kontraventionen gegen die Landespolizeigesetzgebung die Kompe= tenz des Fürstlichen Militärgerichts zu Gera begründet ist, wogegen alle Mili- tärs im Dienste vom Feldwebel abwärts in Ziviljustizsachen vor dem Fürstlichen Justizamte zu Gera und soviel die Detachemenks angehet, vor dem jedesmaligen. Justizamte, unter welches der betreffende Stationsort gehört, Recht zu nehmen In Betreff der Beurlaubten hat es bei den bisherigen Bestimmungen le- diglich sein Bewenden. Gera, am 27. Februar 1858. Fürstlich Reuß Plaussches Ministerium. v. eldern. Minch uͤnch. Ausgegeben den 9. Juni 1858. — 9