65 von dem inländischen Elchamte auszufertigende Bescheinigung über die Prüsung solcher Gewichte wird ohne Unterschted eine Gebühr von 6 Pf für das Stück entrichtet. §. 10. Die in den einzelnen Städten bisher bestandenen Einrichtungen zum Eichen von Gewichtsstücken sind einzuziehen, die alten Normale zurückzunehmen und unter Verschluß auf den Nathhäufern aufzubewahren. Vorstehende Bestimmungen treten sofort nach der Publikation in Krast. Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß das Zollgewicht vom 1. Juli dss. Is. ab als allge- meines Landesgewicht zur Anwendung kommt. Gera, den 10. Mai 1858. Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. v. eldern. Instruktion für die Eich-Aemter. A) Im Allgemeinen. 1) Die nach §. 5 der Ausführungs-Verordnung wegen Einführung des Zollgewichts als Landesgewicht zu errichtenden Eichämter beginnen an den Orten Gera, Schleiz, · Lobenstein sofort nach der Publikation dieser Verordnung ihre Verrichtungen. Ihr Wirkungs- kreis ist nicht an einen bestimmten Bezirk gebunden; sie sind verpflichtet, die ih- nen vorgelegten Gewichtsstücke ohne Rücksicht auf den Wohnort des Inhabers zu eichen. Die Eichscheine jedes elnzelnen Eichamts haben im ganzen Lande Gültigkett. Die Eichämter stehen ebenso, wie die Steuerämter, mit denen sie verbunden sind unter der obersten Landesbehörde, vorbehältlich der besonderen in Schleiz und Lo- benstein nach den örtlichen Verhältnissen den Fürstlichen Landrathsämtern dieser Bezirke zugewiesenen Geschäftsbefugnisse und Stellung zu demselben, 3) Jedes Eichamt wird gebildet a) aus dem Steueramts-Vorstande, welchen im Behinderungsfalle der Assi- stent zu vertreten hat; eventuell 2