71 jahr vermiethet werden. Die Miethzelt endiget sich daher stets mit dem 1. Novbr. jeden Jahres. Von diesem Tage an bis zu Ostern jedes folgenden Jahres haben die vermtetheten Kinder täglich die sämmtlichen Schulstunden, wie alle anderen Kinder zu besuchen. 2. Derjenige Dienstherr, welcher ein schulpflichtiges Kind in Dienst nehmen will, hat biervon und zwar steis vor dem Beginn des Dienstverhältnisses dem Ortspfarrer Anzeige zu machen Die Unterlassung dieser Anzelge soll an dem Diensiherrn mit zwei Thaler Geld- oder entsprechender Gefängnißstrafe geahndet werden und zwar ohne Unterschied, ob das nicht angemeldete Kind ein inländisches oder ein auslän- disches ist. 3. Für den pünktlichen Schulbesuch der vermietheten Kinder sind die Dienst- herren, als Stellvertreter der Eltern, verantworklich und haben daher für jede unentschuldbare Schulverjäumniß der Ersteren dieselbe Strafe zu gewar-- ten, welche in dem gleichen Falle die Eltern treffen würde. Indem wir diese Bestimmungen zur allgemeinen Nachachtung hierdurch bekannt machen, fordern wir glelchzeitig alle zur Aussicht über den Schulbesuch verpflichteten Be- hörden und Personen, namentlich die Ortspfarrer, Schullehrer und Ortsvorstände auf, die pünkiliche Befolgung der obigen Anordnungen zu überwachen und vorkommende Zu- widerhandlungen bei den zuständigen Behörden pflichtmäßlg anzuzeigen. Gera, am 10. Mai 1858. Fürstlich Reuß-Blauisches Ministerium. Din ger. Munqh 5) Landesberrliche Verordnung vom 2. Junt 1858, die Handbabung der Polizei innerbalb der zu Kammer= und Rittergütern gehörigen Gebäude 2c. betr. Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gotteb Gna- den Jungerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Ael- tester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranich- feld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. haben unter Zustimmung des Landtags zur Ordnung des polizeilichen Dehälinisses der