72 mit Landgemeindebezirken verbundenen Kammer= und Rittergiter nachstehenden Bestimm- ungen, dle hiermit an dle Stelle der von Unserer Regierung unter dem 2. Dezember v. Jö. wegen desselben Gegenstands ergangenen instruktiven Vorschristen treten, Unsere landesherrliche Bestätigung ertheilt: 1. Die Handhabung der Molizel innerhalb der zu solchen Kammer- und Ritterguͤtern gehoͤrigen Gebaͤude, Gehoͤfte und Grundstũckskomplexe liegt nicht den Gemeindevorstäͤnden ob, sondern unmittelbar den Landrathsamtern. 2. Den Gemeindevorständen bleibt die Besugniß und Verpflichtung, zur Entdeckung von Verbrechen und bei gemeingefährlichen Ereignissen in ihrer Eigenschaft als öffent- liche Beamte jederzelt einzuschreiten und in Abwesenheit des vorgesehten Landraths auch binslchtlich der gedachten Grundbesitzungen und ihrer Inhaber die nothwendig erscheinen- den Verfügungen zu treffen. 3. In Betreff der Beitragspflicht der Kammer- und Ritterguͤter zu Unterhaltung der polizellichen Anstalten und Einrichtungen bewendet es bei den zeitherigen gesetzlichen Be- stimmungen. Schloß Osterstein, am 2. Juni 1858. (L. S.) Heinrich LXVII. v. Geldern. 6) Ministerialbekonntmachung vom 2. Juni 1358, den zwischen den Staaten des Deutschen Zoll, und Gandelsverelns einer- und Persien andrerseils unterm 25. Juni 1857 abgeschlossenen Freundschafts- und Handelsvertrage betr. Höchstem Befehle zu Folge wird der Freundschafts= und Handelsvertrag, welcher neuerlich zwischen den Zollvereinsstaaren und Persien geschlossen worden, nachdem in Aus-