1 waͤrtige Vertrag und alle seine Bestimmungen zwoͤlf Monate nach Empfaug der Eröff- nung, durch welche die Kündigung des Vertrages erfolgt, vollständig aufhören und keine Geltung mehr haben sollen. Artikel 9. Der gegenwärtige Vertrag soll ratisizirt und die Ratifikationen sollen in Paris oder in Konstantinopel innerhalb zwölf Monaten, oder, wenn thunlich, früher ausgetauscht werden. Zu Urkund dessen haben die respektiven Bevollmächtigten der hohen vertragenden Theile den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und demselben ihre Siegel beigedruckt. So geschehen zu Paris in vier Ausfertigungen, wovon zwei in Franzüscher und zwei in Persischer Sprache, den fünf und zwanzigsten Juni im Jahre Christi 1857 und den zweiten des Monats Zigadeh der Hedgira 1273. (L. S.) Gr. M. v. Hateldt. (L. S.) Ferrokh Khan. Iwel Druckfehlerverbesserungen: I. Seite 351 2 4 unkir 5 3. Zeile von unten muß pwischen din Wonen: „In dem Jalle“ und „2 Derortnung rem 27. Diibi. 1 5. 22 cingeschaltet werden 2. Seite 4 D. 12 um l. Weites Alinr muh es stan „sammt Zinsen daren“ beißen: sammt deirwindbatin Jinsen.