79 Gesetz samm lung für die Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. 1) Ministerialverordnung vom 15. Junl 1858, die Bestimmungen hinsichtlich des Taxsystems für den Vereins-Fahrpest-Verkehr betreffend. (Puklizirt in Nr. 25 ded Amtt · und Berordnungoblatits vem Jahte 19888.) Die nachstehenden, durch den zweilen Nachtragvertrag zum revidirten Postvereins- vertrag hinsichtlich des Taxsystems für den Vereins-Fahrpost-Verkehr vereinbarten Be- stimmungen werden hierdurch bekannt gemacht. 1) Vom 1. Juli 1858 an wird das Porto für alle im Vereinsverkehr vorkommen- den Fahrpestsendungen nach der geradlinigen Entfernung zwischen Abgangs= und Bestimmungsort, ohne Rücksicht auf die Gebieksgrenzen der einzelnen Vereins- postverwaltungen, sowie ohne Rücksicht auf die Spedition in einem Sage berechnet. Es kommen hierbei für den Verkehr des Fürsilich Thurn und Taxisschen Posibe= zirks in Betracht 4 3. die Fahrpostsendungen zwischen dem Fürsl. Thurn und Taxisschen Posibe= zirk und andern Theilen des Postvereinsgebiets, b. die Fahrposisendungen zwischen dem Fürsil. Thurn= und Taxisschen Postbe- zirke und dem Vereinsauoland; . die Fahrposisendungen zwischen Hohenzollern und den übrigen Theilen des Fürsl. Thurn und Taxisschen Postbezirks. Die Fahrpostsendungen zwischen einzelnen Theilen des Fürstl. Thurn und Taxis- schen Postbezirks werden (mit der vorstehend unter 2, c. bezeichneten Ausnahme) nach den bisherigen Toxbestimmungen auch ferner behandelt. Dies ist auch der Fall bei solchen Sendungen, welche zugleich durch den Bezirk einer andern Ver- einspostverwaltung transitiren, bezüglich des, für diesen Transit bisher erhobenen Transilportos. □ 2 Ausgegeben den 9. November 1858. 11