86 3) Ministerialbekanntmachung vom 11. Oltober 1838, die sernere Gültigkeit der mit dem Herzogihum Sachsen-Altenburg zur Beförderung der Civil- und Strafrechtspftege unker dem * 1832 abge- schlossenen Konvention betreffend. (Publizirt in Nr. 11, des Amts= und Veronnungsblaltes rom Jahre 1558.) Nachsiehende Ministerial-Erklärung wird, nachdem solche gegen eine gleichlautende des Herzogl. Sächsischen Ministeriums zu Altenburg vom 1. vor. Mon. ausgewechselt worden ist, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Gera, am 11. Oktober 1858. Fürstlich Neuf W’ Ministerium. ldern. Münch. Auf dem Grunde siattgefundener Verhandlungen haben sich die Regierungen des Herzogthums Sachsen-Altenburg und des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie zu der Er- klärung vereinigt, daß die zwischen den beiden Staaten zur Beförderung der Civil- und Kriminalrechtspflege unter dem - —unk 1832 abgeshlossenen Konvenklonen als amoch in voller Wirksamkeit und — eenen, namentlich, soviel die Konvention über die. Strafrechtspflege augeht, gleichmäßig auch auf den Fürsll. Reußischen Landestheil Loben- sieln-Ebersdorf ausgedehnt und giltig betrachtet werden und diese Wirksamkeit und Gel- tung so lange behalten sollen, als nicht diese Verträge von der einen oder der andern Regierung gekündigt worden sind und diese Kündigung öffentlich bekaunt gemacht worden ist, in welchem Falle die Konventionen mit dem Ablaufe des nächsien auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres erlöschen. Gera, am 10. September 1858. Fürstlich Reuß- Plauisches Ministerium. (L. S) gez. dern.