87 Minsgenaeraomec vom 19. Okkober 1858, die Bestimmungen hinschtlich der Ausübung t advokakorischen Praxis bei dem Gesommt.Ober- Appellationsgerichte betreffend. (Publizuut in Nr. 42 des Amts, und Verornungsblattes vom Jahre 18658.) Mit Höchster landesherrlicher Genehmigung werden nachstehende, unter den bethei- ligten Regierungen vereinbarte Bestimmungen: 8. 1. Sämmtliche zur Praxis bei den Appellationsgerichten berechtigte Rechtsanwälte sind in denjenigen Sachen, welche aus den Ländern, welchen sie angehören, an das Gesammt-Ober-Appellationsgericht gelangen, zur Praxis bei dem Gesammt-Ober= Appellationsgerichte befugt. i. In Compromißsachen der Durchlauchtigsten Höfe unter einander und in Bun- des-Austrägal-Sachen steht sämmtlichen zur Praxis bei den Appeilationsgerichten berechtigten Rechtsamwälten die Ausübung der Praxi vor dem Gesammt-Ober-Ap- pellations-Gerichte zu. 8. 3. Den am Site des Gesammt-Ober-Appellationsgerichts ihren beständigen Auf- enthalt habenden Rechtsanwälten steht die Befugniß zur Ausübung der Praxis vor dem Gesammt-Ober-Appellations-Gerichte in Sachen, welche aus irgend einem der zu dem Bereiche des Gesammt-Ober-Appellations-Gerichts gehörigen Staaten her- rühren, zu. mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dieselben vom 1. November d. Is. an zur Anwendung kommen sollen. Gera, den 19. Oktober 1858. Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. v. Geldern. Münch.