90 8. 3. Ebenso erlangen Hypotheklen und andere nach 88. 12 und 13 zur Eintragung in das Grund= und Hypothekenbuch an sich geeignete Rechte an fremden Grundstücken nur durch Eintragung in das Grund= und Hypothekenbuch dingliche Eigenschaft. Das In- stitut der stlllschweigenden oder geseplichen Hypotheken ist demnach für unbewegliche Sachen C. 11) ausgehoben (s. S. 245 ff.) 8. 1. So lange die Eintragung in das Grund= und Hypothekenbuch nicht erfolgt ist, be- steht nur erst ein Rechtstitel zur Erlangung des bürgerlichen Eigenthums, oder der Hy- pokhek, oder der anderen dinglichen Rechte. 8. 5. Als bürgerlicher Eigenthuͤmer eines Grundstücks, sowie als Inhaber einer hypothe- karischen Forderung wird jedesmal Derjenige angesehen, welcher als solcher im Grund- und Hypothekenbuche eingetragen ist. 8. 6. Eine gerichtliche Konfirmation der Veräußerungsverträge über Grundstücke, sowie eine Zuschreibung derselben an den Envwerber findet nicht weiter statt, sondern an die Stelle dieser Handlungen tritt mit allen Wirkungen und Erfordernissen derselben die Eintragung des neuen Besitzers in das Grund= und Hypothekenbuch des Richters der gelegenen Sache. 8. 7, Ebenso sindet bei Besiellung von Hypotheken und Cessionen hypothekarischer For- derungen eine gerichtliche Konsirmation nicht weiter statt, sondern an deren Stelle mitt die Eintragung in das Grund= und Hypothekenbuch des Richters der gelegenen Sache. g. B. Bei Errichtung von Familienfideikommissen, welche Grundstücke zum Gegenstande haben, und welche Landesherrlich genehmigt sind, erfolget die Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch und verleihet den Fideikommißberechtigten und Anwärtern ein ding- liches Recht. 8. 9. Durch vorstehende Vorschriften (88. 6 und 7) wird nichts geändert, a. an der Nothwendigkeit der Einwilligung des Obereigenthümers zu Veräußer- ungen und Verpfändungen solcher Grundsiücke, an denen ein getheiltes Eigenthum und