207 8. 99. Zu dens. 88. Bei dem Geschäfte der Sammlung, Sichtung und Zusammenstellung der Materla- lien für die Grund= und Hypothekenbücher werden die Grund= und Hypothekenbehörden am Zweckmähigsten zu Werke gehen, wenn sie sich dazu Sammelbogen halten, dergleichen für jedes Grundstück, welches ein eignes Folium im Grund= und Hypothekenbuche erhal- ten soll, einer oder mehrere angelegt werden, und aus denen sodann der Entwurf emes jeden Foliums mit leichterer Mühe und zugleich mit größterer Sicherheit hergestellt wer- den kaun, als es ohne ein solches Hülfsmiltel möglich sein würde. Dieser Entwurf braucht nicht das größere Format des Grund= und Hypothekenbuchs zu erhalten, sondern kaun in gewöhnlichem Aktenformate gemacht werden, im Uebrigen aber muß er ganz nach dem vorgeschriebenen Formulare eingerichtet sein und das Folium in allen drei Rubriken so, wie es im Grund= und Hypothekenbuche selbst erscheinen soll, vollständig darstellen. 8. 100. Zu Ss. 227 ff. des Ges. Die Grund= und Hypothekenbehörden haben den Grundllücksbesiern auf Verlangen auch Abschrinen von dem Entwurke der Folien ihrer Grundstücke gegen taxmäßige Ver- gütung innerhalb der zur Erklärung über Anerkennung des Entwurfs bestimmten Frist zu erhheilen. Den hypothekarischen Gläubigern und andern Realberechtigten außer dem Besiper sind ebenfalls dergleichen Abschristen von dem Entwurse der Folien der Grundstücke, an denen ihr Recht besteht, auf Verlangen zu ertheilen. 8. 101. Au s. 230 des Ges. Der Vorschrist im erüen Sate des §. 230 des Gesetzes wird auf die Weise genugt, daß im Contexie des Eintrags des bestrinenen Gegenstandes zusahweise bemerkt wird: „der Besiper hat der Eintragung widersprochen.“ Wird in der Folge der Widersoruch geboben, während die Eintragung selbst bestehen bleibt, so giebt dieses in Hinsicht auf den nunmehr beseitigten Widenspruch Anlaß zu cinem Löschungseintrage (F. 190 des Gesetzes), auf welchen neben dem die Bemerkung des Widerspruchs mit enthaltenden ursprünglichen Eintrage in der Spalie der Anmerk- ungen mit den Worten: „der Widerspruch gelöscht“ zu verweisen ist. S. 102. Zu S. 231. des Ges. Nach Inhalt des §. 231 des Gesetzes werden dicjenigen Theile des Entwurfs, wel- che vom Besitzer anerkannt worden oder doch innerhalb der Präklusivfrist unwidersprochen geblieben sind, als vorläufig (5§. 232 ff. des Gesetzco) seststehend und abgeschlossen be- machtet. Es ist aber dem Besiper unbenommen, seine Einwendungen und Einreden da- hegen durch Protestationen, Löschungs, oder andere geeignete Amträge geliend zu machen. Aubring u dieser Art, welche noch vor Eröffnung des Grund= und Hypothekenbuchs oder des betnffenden Foliums einkommen, sind nach §. 275 des Gesetzes zu behandeln, 6 30