209 des Grund= und Hypothekenbuchs (§. 235 des Gesehes) vorkommenden Besipveränder- ungen, Hypothekenbestellungen, Cessionen, Löschungen, Ediktalverfahren wegen Kassatlon alter Hppotheken u. s. w. sind mit den durch den Zweck der Anlegung des Grund= und Hpypotbekenbuchs unmittelbar gebotenen Erörkerungen und Verhandlungen nicht zu ver- mischen, die darauf bezüglichen Verhandlungen kommen daher gar nicht zu den Grund- und Hypothekenbuchsakten. Auch die Anmeldung Küuschweigender Hypotbeken nach §. 250 ff. des Gesebes ge- bören nicht in die Grund= und Hypothekenbuchsakten, sondern sind getrennt von den Verhandlungen, welche allein den Inhalt dieser Akten nach §F. 237 des Gesetzes bilden sollen, in besondern Akten zu verhandeln. Jedoch wird den Grund= und Hvpothekenbe- börden empfohlen, von allen dergleichen in. der Zwischenzeit vorkommenden Geschäften in den Sammelbogen (s. §. 99 dieser Verordnung) Bemerkung zu machen, damit die da- durch vorgegangenen Veränderungen bei endlicher Redaktion des Entwurfs nicht elwa übersehen werden. 8. 108. Zu §. 239 des Ges. a. Das Appellationsgericht wird öftere Revisionen der Unterbehörden vornehmen, um sich von dem Fortgange des Geschäfts bei Anlegung der Grund= und Hvpotheken- bücher und der Art und Weise, wie dabel verfahren wird, Kenniniß zu verschaffen, auch die hierbei etwa begangenen Säumnisse oder Unregelmäßigkeiten zu entdecken und abzustellen. b. Auch haben sämmtliche Gerichtsbehörden, welchen als Grund- und Oyppotheken- behörden die Anlegung von Grund= und Hypothekenbüchern obliegt, während der Dauer dieses Geschäfts jährlich im Laufe des Monaks Juli dem Appellationsgericht darüber An- zelge zu erstakten, wie weit das Geschäft bei ihnen gediehen ist. 8. 109. Zu F. 243 des Ges. Will der Betheiligte, welcher zur Bezahlung der Kosten angehalten werden soll, sich hierbei nicht beruhigen, so steht ihm gegen die Anordnung des Appellationsgerichts der Rekurs auf Unsern Ausspruch offen. 8. 110. Ju s88. 254 und 255 ded Ges. H, Mit der Vublikation gegenwärtiger Verordnung trilt das Gesetz, dem sie gilt, dergestalt in Wirksamkeit, daß mit der Anlegung der neuen Grund= und Hypothekenbü- cher und den dazu nöthigen Arbeiten nach den im IViten Abschnitie gegebenen Bestimm- ungen unverweilt zu beginnen ist. Was den übrigen Inhalt des Gesetzes betrifft, so finden von dem Zeitpunkte an, wo die einzelnen Grundstücksfolien aus dem Entwurf in das Grund= und Hypotheken- buch eingeschrieben sein werden, und somit dieses für sie eröffnet ist (§. 235 des Gesetzes), für die betreffenden Grundstücke und alle aus dem Grund= und Hypothekenbuche zu be- urtheilenden Rochtsverhältnisse derselben die Bestimmungen des Gesetzes volle Anwendung; dieses gilt insonderheit auch von der mit demselben bekannt gemachten Taxordnung der Gerichtsgebühren in Grund= und Oypothekensachen. Vorstehende Regel leidet jedoch fol- gende Ausnahmen: 30%