225 det sowohl im Versendungs- als im Ansgaugsorte das Verfahren nach der Zollordnung Stan. C. Trausport im Inlande. 1) Wnaren im freien Verkehre. 8. 21. Die gollgesetlichen Bestimmungen in Beziehung auf die Legillmation des Trans- portes im Grenzbezirke und im Binnenlande kommen auch bei Versendungen mittelst der Eisenbahn in Anwendung. Nur zum Transport von Gegenständen auf der Eisenbahn aus dem Binnenlande in den Grenzbezirk wird der in der Zollordnung vorgeschriebene Ausweis durch Legiei- mations-Scheine nicht gefordert, dagegen haben die Eisenbahnverwaltungen ihre Register über die beförderten Frachtgüter der Zoll= (Steuer)= Behörde auf Verlangen vorzulegen. 2) Uebergangssteuenpflichtige Waaren. 8. 25. Gegenstände, welche bei dem Uebergange aus einem Vereinslande, beziehungsweise aus einem Steuergebiete in das andere einer Uebergangsabgabe oder einer innern direk- ten Steuer unterliegen, dürfen nur dann nach einem solchen Vereinslande oder Steuer- gebiete auf der Eisenbahn befördert werden, wenn sie mit den erforderlichen zoll= oder sieueramtlichen Absertigungen für den Transport versehen sind. 3) Waoren, auf welchen ein Zollanspruch hastet. 8. 26. Wenn Guͤter, auf welchen ein Zollanspruch haftet, mit Begleitscheinen oder anderen, dieselben vertretenden Bezettelungen von einem Orte, in welchem sich eine Abferligungs- sielle (6. 5) besindet, nach einem andern an den der Cisenbahn belegenen Orte, in wel- chem ein Hauptamt mit Niederlage seinen Sip hat, mittelst der Eisenbahn versendet werden sollen, so können sie unter amtlicher Aussicht in Güterwagen (§. 1) verladen und unker Verschluß der Wagen (6. 7), sowie der Schlüssel und Abfertigungspapiere (. 17) in der Art nach dem Bestimmungsorte abgesertigt werden, daß der Wageuverschluß die Stelle des Collo-Verschlusses verkritt. Andere Güter dürfen in diese Gütenvagen nicht mit verladen werden. III. Strafen. 8. 27. Die Bestimmumngen des Zoll-Strafgesetzes kommen auch bei dem Transporte auf den