226 Eisenbahnen in Anwendung. Sosern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes keine hö- here Strafe bewirkt ist, werden Uebertretungen der Vorschriften dieses Regulatives durch Ordnungsstrafen geahndet. Jede Eisenbahnverwalkung hat, in Gemäßheit des Zoll= Strasgesehzes, für ihre An- gestellen und Bevöllmächtigten rücklichtlich der Geldbußen, Jollgesälle und Prozeß-Kosten zu haften, in welche diese Personen wegen Verlehung der, bei Ausführung der ihnen von den Eiseubahn-Vervaltungen übertragenen Verrichtungen zu beobachtenden Vorschrif- len der Jollgesehe und dieses Regulatives verurtheiit worden sind. IV. Vorbehalt von Abänderungen. 8. 26 Es bleibt vorbehalten, die Bestimmungen dieses Regulatives denjenigen Abänder- ungen zu unterwersen, welche die Erfahrung über den Verkehr auf den Eisenbahnen als im Interesse der Zollsicherheit oder der Verkehrßerleichterung nothwendig oder zweckmößig ergeben möchte. A. (Berlin-Hamburger Eifenbahn.) Ladungsverzeichniß Nr. (101.) für in (3 Wagen oder Wagenabtheilungen) befindliches, zum (Güter-) Zuge Kr. (911) gehöriges (Fracht= oder Eil.) Gut. Der unterzeichnete Veaustragte der (Berlin-Hamburger.) Eisenbahn-Verwaltung zeigt. dem (Königlich Preußischen Hauptzoll-) Amte zu (Wittenberge) hierdurch an, daß er die umsiehend bezeichneten, aus dem Auslande kommenden und zur sollamtlichen Abfertigung in (Berlin) bestimmten Güter, und zwar in den Güterwagen Nr. (23) Nr. (28) Nr. (31). geladen hat. Zuglelch übergiebt derselbe hierbei (14) Stück Frachtbriefe- (Wittenberge) den (19)ten (Juli) 18151.) (Unterschrift.) Zollamtliche Abfertigung- Dieses Ladungsverzeichniß ist zum Ansagezeltel Nr. (319) gehörig. (Wittenberge) den (19)ten (Juli) 18/51.) (Königlich Preußisches Gauptgoll-Amt.)