235 Nachtragsbestimmungen zu dem allgemeinen Negulative über die Behandlung des Güter- und Effekten- transports auf den Cisenbahnen in Bezug auf das Zollwesen und der dazu erlassenen Anweisung. I. Zum Regulativ. 1. zu K. 3. Dem Falle „höherer Gewalt“ ist der Fall einer drohenden Gefahr gleich zu achten. 2. zu §. 5. Die zur einstweiligen Niederlegung bestimmten Räume dürfen nur für zoll= und kontrolepflichtige Güter benutzt werden. " 3.zu§§.tlun«d26. .DieZufanuncnladungzollpflichcigekGütckfükverschiedeneBestimnnmgsoktcunter gemeinschastlichem Wagenverschlusse ist unter den nachsiehenden Maßnahmen, jedoch zu- nächst nur für den Begleitscheinverkehr zwischen den an der Eisenbahn gelegenen, zur Aus- fertigung von Begleitscheinen befugten Steuerstellen des Thüringischen Vereins einerseits und Preußens, Sachsens, Hannovers, Badens und der freien Sindt Frankfurt a. M. au- derer Seits gestattet: #a) Die verladenen Güter müssen auf Grund ordnungsmäßiger Deklaration mit Be- gleitschein ganz in Gemäßhrit der Vorschristen des Begleilschrin-egulativs, also nach vorgängiger Verwiegung, abgefertigt sein, und es kritt bei dieser Abferti- gung nur die Abweichung von den allgemeinen Vorschriften ein, daß der Wagen- verschluß die Anlegung des Kolloverschlusses zu erseten hat. b) Alle bis zur Ankunft am leyten Bestimmungsorte vorgenommenen Amshand- lungen (Abnahme des Verschlusses, Auladung der Güter, Wiederanlegung des Verschlusses u. s. w.) müssen unter der Firma der betreffenden Abfertigungsstelle ausführlich vermerkt werden, zu welchem Zwecke die verschledenen Begleitscheine auf einem dieselben begreifenden Umschlage zu notiren sind, der als Laufzentel die Sendung bis zum lepten Bestimmungsorte begleitet. ) Die Anwendung besonderer Aufmerksamkeit Seitens der Abfertigungsstellen auf die hier ln Frage stehenden Amtshandlungen ist allgemein einzuschärfen und fort- dauernd rege zu erhalten.