236 d) Wenn fich an einem Bestimmungdorte keine Abferligungostelle auf dem Bahnhofe besindet, so kommen die Bestimmungen unter Nr. 4 der Anweisung zur Ausfuͤh- rung des allgemelnen Regulativs über die Behandlung des Güter= und Essekten- Transportes auf den Eisenbahnen bezüglich des Zollwesens zur Anwendung. Werden im Falle des §. 11 bei der Ankunft am Bestimmungsorte Berichtigungen der an der Grenze abgegebenen Deklarationen angebracht, so können die ursprünglichen unrichtigen Angaben unter Umständen unbestraft blelben, oder nur mit einer Ordnungs- oder auch mit einer ermäßigien Geldstrafe gegen den Deklaranten geahndet werden, wenn auf spezielle Revision ausdrücklich angetragen und durch Vorlegung der Korrespondenz, Fakturen rc. überzeugend nachgewiesen wird, daß nur ein Versehen stattgesunden hat. 4. zu §S. 14. Die Uebereinstimmung des dechargirten Unikats des Ladungsverzeschnisses, welches an das Ausfertigungsamt gurückgelangt ist, mit dem an das Erledigungsamt zu senden- den Duplikate desselben ist auf Lehterem von dem Aussertigungsamte jedesmal zu be- scheinigen, 5. zu §. 20. 2) Die von der Eisenbahn-Verwaltung abzugebende Deklaration genügt, auch wenn die Kolonne 9 über weitere Vestimmungen der Waaren nicht ausgefüllt sein sollte; hingegen soll den Adressaten (Waarenempfängern) gestattet werden, in Spe- zial-Deklarationen (Auszügen aus der Deklaration der Eisenbahn-Verwaltung), welche innerhalb einer von der Zoll-Verwaltung örtlich zu bestimmenden Frist zu überreichen sind, die Anträge für die weitere Zollbehandlung zu stellen. b) Ueber die Ladungsverzeichnisse sind Seitens der Grenzämter Nachweisungen nach den Erledigungsämtern in der Weise, welche der §. 16 des Begleitschein-Ikegu- lativs verordnet, aufzustellen und weiter zu benupen. 6. zu 8. 22. Für Erfüllung der aus diesem §. bervorgehenden Verpflichlung hinsichtlich des Aus- . gangozolles hat die Verwallung derjenigen Eisenbahn zu haften, welche von dem Ver- sender Waaren zur Beförderung übernimmt, deren Bestimmungsort nach den der Eisen- bahn-Verwaltung übergebenen Papieren im Auslande liegt. 7. zu §. 23. · Bei der zur Durchfuhr angemeldeten Wolle, welche nach §. 30 der Zollordnung abzuferligen ist, kann einstweilen vom Wagenverschluß und von der Personalbegleitung abgeseben werden, wenn folgende Mahßregeln dabei zur Anwendung gelangen: