247 2) Ministerial · Bekanntmachung vom 15. Januar 1859, die Eisenbahn-Polizei betreffend. In Gemäßheit des Ark. 9 des über die Herstellung einer Eisenbahnverbindung zwi- chen Gera und Weißenfels abgeschlossenen Staatsvertrags und K. 13 der Corcessionsbe= dingungen für die Gera-Weißenfelser Eisenbahn wird für die diesseilige Sirecke der ge- dachten Bahn nachstehendes, mit den fuͤr die Thuͤringsche Eisenbahn bestehenden Vorschrif- ten im Wesentlichen übereinstimmendes Bahn-Polizei-Reglement hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Gera, den 15. Januar 1859. Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. v. Geldern. Münch. Bahn-Polizei-Reglement für die Gera-Weisenfelser Eisenbahn. K. 1. I. Von den Bohn-Polizei. Beamten. Die Eisenbahn-Verwaltung ist verpflichtet, einen Betriebs-Direktor anzustellen, wel- chem unker seiner persönlichen Verantwortlichkeit die Ausführung aller Maaßregeln zur Sicherung des Beitriebes obliegt. S. 2. Mußer dem Betriebs-Direktor sind zur Ausübung der Bahnpolizei unter ihrer Ver- ankworklichkeit berusen und verpflichtet: der Amtsgehülfe des Betriebs-Direktors; die Bahnhofs-Inspektoren und Bahnhofsausseher; die Zugführer, Packmeister und Schaffner; die Bahnmeister, Weichensteller, Bahnwärker und ihre Gehülfen. 6 15