248 Allen diesen Beamten, welche in der zur Sicherung des Beirlebes erforderlichen An- zahl angestellt werden müssen, find von der Direktlon über ibre Funktionen und ihr ge- genseitiges Dienstwerhältniß genügende schristliche oder gedruckte Instruktionen zu ertheilen. 8, 3. Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens 21 Jahr alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können und die sonst zu ihrem Dienste erforderlichen Eigenschaften beügen. 8. 4. Die Bahn-Polizei-Beamten werden von dem Fürstl. Landrathsamte vereidet und treten alsdann in Beziehung auf die ihnen bei ihrer Anstellung übertragenen Funktio- nen dem Bublikum gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizei. Beamten. Sie müs- sen bel Ausübung ihres Dienstes das von der Direktion zu bestimmende Dienstabzeichen tragen. Ausgenommen hlervon sind der Betriebs-Direktor und sein Amtsgehülke, welche statt dessen Legitimatlonskarten bei sich führen müssen. 8. 5. Die Amtswirksamkeit der Bahn-Polizei-Beamten erstreckt sich, ohne Ruͤcksicht auf den ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn und die dazu gehörigen Anlagen, und außerhalb der Eisenbahn und ihrer Anlagen noch so weit, als solches zur Handhabung und Aufrechthaltung der für den Eisenbahnbetrieb erlassenen und noch zu erlassenden Po- lizel-Verordnungen erforderlich ist. 8. 6. Die Bahn-Polizei-Beamten haben dem Publikum gegenuͤber ein besonnenes, anstäͤn- diges und, soweit die Erfüllung der ihnen auferlegten Amtspflichten es zuläßt, möglichst rücksichtsvolles Benehmen zu beobachten und sich insbesondere jedes berrischen und un- freundlichen Austretens zu enthalten. Unziemlichkeiten sind von ihren Vorgesehten streng zu rügen und nöthigenfalls durch Ordnungsstrafen zu ahnden. Dicjenigen Bahn-Polizei-Beamten, welche sich als zur Ausübung ihres Dienstes un- gee zeigen, müssen sofort von der Verrichtung polizeilicher Funktionen entfernt werden. Eisenbahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahn,Polizei-Beamten Perso- nelat anzulegen und fortzuführen. 8. 7. Die Fürstlichen und Kommunal-Polizei-Beamten sind verpfllchtet, auf Ersuchen der Bahn-Poligel-Beamten dieselben in der Handhabung der Bahn-Polizei zu unterstützen.