#W[ - — S r*!r! *5*? 267 kan zwei ihrer oberen Kanten starke Handhaben besihen, nicht mehr als Hundert Pfund wiegen und äußerlich alg „Phosphor“ enthaltend und mit dem Jeichen „Oben“ bezeichnet sein. Fällt dem Versender erweislich eine Vernachlässigung in der Verpackung zur Last, so haftet derselbe bei einem vorkommenden Unfall für allen daraus entslehenden Schaden. Die Beförderung des Phosphors erfolgt nur mit Güterzügen und nur in bedeck- ten Wagen, welche stets die letzten im Zuge sein mussen. Unrichtige oder unterlassene Deklaration aller chemischen Präparate, deren Ver- sendung nach dem Regulative vom 27. September 1846 oder der gegenwärtigen Bestimmung nur unter besonderen Vorsichtsmaßregeln Seitens des Aufgebers ge- stattet ist, sowie die wissentliche Annahme und Beförderung solcher unrichtig oder gar nicht deklarirten Gegenstände Seitens der Eiseubahnbeamten wird gleich der Versendung gänzlich verbotener Präparate nach §. 6 und 7 des Regulativs vom 27. September 1846 bestraft. Beilage C. Nachträge zur Beilage A. . 3. Der Transport von Kupferzündhütchen ist gestattet, wenn solche in Kisten sorgfäl- tig verpackt find. Nur dürfen die Kisien nicht in Wagen verladen werden, wel- che Mineralsäuren enthalten. 1) Die Eisenbahnverwaltungen sind gehalten, die nach §F. 3 des Regulatives vom 27. September 1846 bisher vom Eisenbahntransport ausgeschlossenen Streich- zünder (Hölzer, Schwämmchen, Lichtchen) fortan mindestens ein Mal wöchent- lich an gewissen, von den Verwaltungen festzuseenden und bekannt zu ma- chenden Tagen zu transporkiren. Werden dlese Gegenstände in ganzen Wa- genladungen zur Versendung aufgegeben, so muß die Beförderung in der für andere Güter festgesetzten Beförderungszeit erfolgen. Die Streichzünder müssen jedoch in Behältnissen von starkem Elsenblech, oder mindesiens in sehr festen, mit Papier verklebten, hölzernen Kisten von nicht über 2 Fuß in Cubus-Größe sorgfältig. und fest dergestalt verpackt sein, daß der Raum der Kisten sorgfältig ausgefült ist. Die Risten sind äußerlich deutlich als „Streichzünder enthaltend“ zu bezeichnen. □— 37