O 2 S 268 3) Fällt dem Wersender erweiblich eine Vernachlässigung in der Verpackung zur Last, so haftet derselbe bei einem vorkommenden Unfalle für allen daraug ent- stehenden Schaden. Die Beförderung der Streichzünder erfolgt nur mit Güterzügen und nur in bedeckten Wagen, welche stets die letzten im Zuge sein müssen. Unrlchtige oder unterlassene Deklaratlon aller chemischen Präparate, deren Ver- sendung nach dem Regulativ vom 27. September 1846 oder der gegenwär- tigen Bestimmung nur unter besondern Vorüchtsmahregeln gestattet ist, Sei- tens der Aufgeber, sowie die wissentliche Annahme und Beförderung solcher unrichtig oder gar nicht deklarirten Gegenstände Seitens der Eisenbahnbeam- ten wird gleich der Versendung gänzlich verbotener Präparate nach §. 6 und 7 des Regulativs vom 27. September 1846 bestraft. — rS— ö Stcherheitszünder aus der Fabrik von Bicksord und Comp. in Meißen können auf 4 den Eisenbahnen befördert werden, ohne daß ihre Zulassung an besondere Be- dingungen zu knüpsen ist, da sie nach dem auf die vorgelegte Probe gegründeten Gutachten der königlich kechnischen Deputation für Gewerbe, sich weder durch Reibung noch durch Schlag entgünden, sogar bei der Berührung mit brennenden Körpern nicht ganz leicht Feuer fangen. Das zulässige Gewichts-Maximum der für königlich preußische Eisenbahnen zu transportirenden Kisten mit Phosphor ist auf 180 Pfund erweitert worden. Der Transport von Streichzündhölzern in Kisten bis zu 40 Kubikfuß Größe, vorsichtige Verpackung und sorgliche Behandlung des Guts vorausgesehzt, ist ge- stattet.