272 vergewissern, daß der Bezirksthierarzt die geeigneten Vorkehrungen zur Beschränkung und Bekämpfung der Krankheit getroffen hat. f k) Der Physieus fährt die medizinalpolizeiliche Aufsicht über das Begräbnißwesen, die Todtenäcker, Leichenhäuser und das dabei angestellte Personal. Er hat sich in Fällen bermuthbaren Scheinkods der Lelchenschau und der Behandlung des Schelntodten zu un- terzlehen, insofern dieselbe nicht bereits von einem anderen Arzte besorgt worden. 8. 12. ) Ginũchtlich der Bekämpfung der Menschenblattern durch Vaccination, Revaccina- tion, und andere polizeiliche Vorkehrungen gelten die in Unserer Impfordnung vom 20. Januar 1857 enthaltenen Bestimmungen. 8. 13. m) Gemeinschaftlich mit dem betreffenden Landrathsamt bez. den Stadtgemeindevor- ständen trägt er Sorge für die Geisteskranken seines Bezlrks und erforderlichen Falls für deren Unterbringung in die Frrenheilanstalt. 8. 14. n) Es liegt dem Phystkuo die schleunige ärztliche Behandlung der von tollen Hun- den gebissenen Personen, sowie die Behaudlung vergisteter oder sonst verunglückter Per- sonen ob, insofern sich dem Allen nicht bereits ein anderer approbirter Arzt unterzogen hat, als wozu derjenige Arzt, zu dessen Kunde ein derartiger Vorfall zuerst gelangt, auch zunächst verpflichtet ist. 8. 15. o) Der Phyükus hat dahin zu wirken, daß arme Kranke nicht ohne ärztliche Hilfe bleiben, daß solche, denen in ihrer Behausung die gehörige Verpflegung nicht zu Theil werden kann, in Hospitälern oder anderen passenden Lokalitäten aufgenommen werden, und daß unbeilbar Sieche im Falle der Bedürstigkeit entweder in milden Anstalten ein Unterkommen sinden oder Unterstüung aus öffentlichen Minelu erhalten. 8. 16. In Gefangtnhäusern, Straf= und Besserungsanstalten, sowie in Hospitälern, Armen- häusern und ähnlichen Wohlthätigkeitsanstalten, denen nicht ein besonderer Arzt vorsteht, hat der Physikus die ärztlichen Geschäfte zu besorgen. Anstallen dieser Art, welche einen eigenen Arzt haben, sind vom Pbysikus periodisch zu revidiren.