24 *32“ Der Wbosikus hat gemeluschaftlich mit dem Bataillonsarzt bel den jährlich stattfin- denden Rekrutenaushebungen dle Militärpflichtigen bezüglich hrer Tauglichkeit und Un- tauglichkeit nach Vorschrift des Rekrutirungsmandats zu untersuchen. 8. 18. Als Gerichtsarzt hat der Phyßikus folgende Obliegenheiten: Er hat im Allgemelnen allen Aufforderungen der Gerichtsbehörden zu gerichtsärzt- lichen Funkrionen pünktlich und gewissenhaft zu entsprechen. 8. 19. Er hat unter Assistenz, des. Amtschtrurgen an Ort und Stelle gerichtliche Besichti- guugen und Lelcheuöffnungen nach den Regeln der Wissenschaft und Kunst vorzunehmen. 8. 20. Bei Vergistungen, Verfälschungen. Verderbnissen an Speisen und Getränken und anderen eine chemische Untersuchung und Beurthellung nothwendig. machenden Fällen hat er einen vereideten Pharmazeuten zuzuziehen. 8. 21. Die Visa reperla oder Gutachten sind unter Mitunterschrift des zugezogenen Wund- arztes oder Apothekers auszufertigen. §C. 22. Bei seinen Anzeigen, Berichten und Gutachten hat der Physikus die im Geschäfts- gang, übliche dorm einzuhalten, seine Darstellungen selbst aber sollen gründlich, bestimmt, klar, erschöpfend, jedoch von allen Abschweisungen und Berührungen ungeeigneter Gegen- stände srei abgesaßt sein. 23. Dem Physikus ist ein Land= und Gerichtswundarze beigegeben, den derselle mit den betreffcüden Geschäften beauftragen kann und der ihm in allen seinen Beruf angehenden Fillen pünktlich und willig Folge zu leisten hat. §S. 21. Nach Ablauf jedes Jahres, spätestens bis Eunde Januar, hat der Pbysikus eine Ur- bersicht der in seinem physikaksärztlichen Berufe im verflossenen Jahre geleisteirn Dienste bei Unserer Regierung einzureichen. 8. 25. Die Phyüiker führen Diensisiegel, deren sie sich bei amtlichen Schriften, insbesondere bei Ausstellung öffentlicher Jeugnisse und Gutachten zu bedienen baben.