24 *2D. Die an sie ergehenden Verordnungen, Requisitionen und Anzeigen, sowie die Kon- zepte der von ihnen ausgearbelteten amtlichen Schristen haben sie aufzuheben. Diese so- wie die ihnen zukommenden Blätter der Gesetzsammlung gehören zur Stelle uud sind dem Nachfolger auszuantworten. 8. 27. Ohne Genehmigung Unserer Regierung darf sich der Physikns nicht uüber drei Tage aus seinem Bezirk entfernen; bei Urlaubsgesuchen hat er fuͤr die Zelt seiner Abwesenheit einen Stellrertreter vorzuschlagen. Verläßt er seinen Wohnort über 24 Stunden, so hat er nur bei der Gerichtsbehörde vorher Anzeige zu machen. 28. . 28. Der Physikus bezieht elne nach dem Umfang seines Bezirks normirte fixe Besol- dung für seine Thätigkeit ale Medizinalbeamter; für seine gerichtsärztlichen Funktionen wird er nach der „Taxe für Aerzte und Wundärzte bei ihrer Zuziehung zu gerichtlichen Verhandlungen“ remunerirt. Wegen Besetzung der sogenannten Stadiphysikatsstellen bewendet es bei dem bisbe- rigen Herkommen; auf die Stellung des Physikus und dessen berufsmäßigen Obliegen= Geiten ist dieses Verhältniß ohne Einfluß. Gegeben Schloß Osterstein den 21. Februar 1859. v. Geldern. 2) Ministerlal-Bekanntmachung vom 24. August 1858, die Abänderung des 9 42 der Bankstatuten, ublizirt in Nr. 35 des Amtsblatts vom Jahre 185 Nachdem in der Generalversammlung der Aktionäre der ½ Bank vom 28. April d. Is. die Einführung von zweiprozentigen Abschlagszahlungen auf die Jahres- dividenden beschlossen worden, ist auf Antrag des Verwaltungsraths der Bank der bie- nach abgeänderten Fassung des Artikels 42 der Bankslatuten die höchste landesherrliche Genehmigung ertheilt worden und wird der neue Wortlaut des gedachten Artikels nebst dem für dic auszugebenden Abschlagsdividendenscheine angenommenen Fommular nachstehend zur öffentlichen Kentniß gebracht. Gera, den 24. August 1859. Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. v. Geldern. Münch.