Gesetzsammlung für die Fürstlich Reusischen Lande jüngerer Linie. No. 216. 1) Ministerialbekanntmachung vom 27. Mai 1859, Nchttige und Erläuterungen zur Heimaths. lonvention“ bei I. Zur Erläuterung und Auführung des von mehreren deutschen Neglerungen wegen Uebernahme der Auszuweisenden abgeschlossenen Vertrages d. 1. Gotha vom 15. Juli 1851 (Gesebsammlung Bd. VIII. S. 2 17 flg.) haben im Laufe des vergangenen Jahres weitere Verhandlungen Statt gesunden und es sind hierbei die nachstehenden Beschlüsse gesaßt worden: 1) Der Vertrag vom 15. Juli 1851 und insbesondere der H. 11 desselben findet auf jedes Individuum Anwendung, welches aus einem Vereinsstaate in den andern aus irgend einem Grunde ausgewiesen wird. 2) Müssen Ehefrauen und Kinder von einem Vereinssiaate nach §. 5 am Ende und g. 6 des Vertrags zeitweilig übernommen oder beibehalten werden, so kann aus der wäh- rend dieser Jeit enva gewährten Unterstützung derselben ein Anspruch an den zur Ueber- nahme definitiv verpflichteten Staat nicht abgeleitet werden. 3) Von der dem ausweisenden Staate in den Fällen des §. 8 des Vertrags bel- gelegten Befugniß, dem anderen Staate ohne Zustimmung der betreffenden Behörde des- selben ein Individuum zuführen zu lassen, kann dann nicht mehr Gebrauch gemacht wer- den, wenn in einem solchen Falle dennoch angefragt und die Zustimmung zur Ueber- nahme verweigert worden ist. 4) Ist die, Uebernahmeverpflichtung eines Staates von der dazu kompetenten Ober= oder Unter-Behörde anerkaunt worden, so darf die Uebernahme selbst nicht aus dem Grunde verzögert werden, weil es der näheren Fesistellung des Ortes bedürfe, wohin der Aufzunehmende zu weisen sei. 5) Unter den im §. 11 des Vertrags erwähnten Kosten sind nur die baaren Aus- lagen zu versiehen. Sie werden nach denselben Normen herechnet, welche für das Inland gelten. 6) Die Regierungen der Vercinsstaaten verpflichten sich zu gegenseitiger Mittheilung darüber, welche Behörden in ihren Staaten zur Ausstellung der bie-Konseus (Trau- Ausgegeben den 15. Juni 1859.