287 Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 217. 1) Ministerial- Bekanntmachung, den mit dem Herzegtbum Sachsen-Altenburg abgeschlossenen Mezeß über die kirchlichen und Schulverhällnisse derjenigen Parochicen, zu welchen Herzoglich Alten- burgische und Fürstlich Renbische Unterthanen gebören, deirefsend, vom 7. Juni 1859. Behufs anderweiter Regelung der kirchlichen und Schulverhälmisse derjenigen Pa- rochieen, zu welchen diesseitige und Herzoglich Altenburgische Unterthanen gehören, ist durch die von den beiderseitigen Staatsregierungen bezüglich Kirchenregimenten hierzu beauftragten Kommissarien unterm 1/17. März laufenden Jahres ein Rezeß abgeschlos, sen und unterschriftlich vollzogen worden, welcher wörtlich solgendermaßen lautet: Rezeß über die kirchlichen und Schulverhältnisse derjenigen Parochicen, zu welchen Herzoglich Altenburgische und Fürsilich Reußische Unterthanen gehören. Da die Bestimmungen des zwischen dem Herzoglich Sächsischen Konsistorium zu Altenburg und dem Fürstlich Reußischen Konsistorium zu Gera in Beziehung auf die beiderseitigen Episkopal-Verhältnisse abgeschlossenen Rezesses vom 18. August 1746 im Laufe der Zeit zu Zweiseln und Unzuträglichkeiten Veranlassung gegeben haben, so ist von den beidersettigen Gonvernements bezüglich Kirchenregimenten eine anderweite Ver- einbarung für zweckmähig erachtet, und es sind zu den diesfallsigen Verhandlungen der Herzoglich Sachsen-Alienburgische Konsistorial, Präsident Freiherr von Li- liencron und der Fürstlich Reußische wirkliche Geheimerath, Appellationsgerichts= und Konsi- storial-Präsident Dr. von Bretschneider, Komthur, mmit Austrag versehen worden. Ausgegeben den 15. Juni 1859. 41