269 8. 3. Dasselbe gilt inslesondere auch rücksichtlich der mit dem Patronat und resp. Kol- lamrrechte verbundenen Befugnisse und Verbindlichkeiten. 8. 4. Die Normen, nach welchen das substantielle und accidentielle Einkommen des Pfar- ters und Schullehrers bestimmt wird, sind auch für die ausländischen Eingepfarrten und Eingeschulten verbindlich. Sie haben insbesondere dasselbe Schulgeld, dieselben Gebühren für Taufen, Auf- gebote, Trauungen, Beerdigungen und kirchliche Jeugnisse an Pfarrer und Schullehrer, wie die übrigen Parochianen zu geben. Die den Schullehrern in gemischten Schulgemeinden als Lokalzulage zu gewähren- den Zuschüsse werden von der Behörde des Landes festgesept, in welchem die Schule liegt. Diese hat jedoch wegen des Antheils, der nach Verhältniß der Zahl der einge- schulten ausländischen Unterthanen auf diese lezteren fällt, und daher auf die allgemeine Schulkasse ihres Landes zu übernehmen ist, sich mit deren Behörden vorher zu beneh- men. Hinsichtlich der Aufbringung des Schulgeldes für die Kinder armer Eltern kommt die Gesetpgebung des Landes in Anwendung, dem die Eltern angehören. 8. 5. In Substitutionsfäͤllen sett die Aussichtobehoͤrde des Landes, in dem die Kirche oder Schule belegen, die etwa aus allgemeinen Landeskassen zu gewährenden Beiträge nach Benehmung mit der andern betheiligten Kirchen= oder Schulbehörde fest. Hierbei hat jede der beiderseitigen Landeskassen nach Maßgabe der Zahl der betheiligten Landes- einwohner beizutragen. S. 6. Die Beschlüsse, welche eine gemischte Kirchen= und Schulgemeinde über die Moda- lität der Aufbringung der kirchlichen und Schulbedürsnisse, sowie über die Normirung des Beitragsfußes faßt, sind nach der Verfassung und den Gesetzen des Staates zu beurtheilen und von der kompetenten Behörde des Staates zu genehmigen, in welchem die Kirche oder Schule liegt. Die auf diese Weise giltig gefaßten Beschlüsse lind auch für die ausländischen Eingepfarrten und Eingeschulten verbindlich. Den letzteren stehen, wenn sie sich beschwert glauben, alle nach den Gesetzen des Staates, in welchem die Kirche oder Schule liegt, zulässigen Rechtomittel, sowie das Recht der Beschwerdeführung bei der kompetenten Behörde diesen Staates zu. Die in derartigen Differenzen von der hiernach kompetenten Behörde gegen ausländische Ein- 41½