301 Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jüungerer Linie. No. 218. 1) Ministerialverordnung vom 8. Juni 1859, das Verfahren zu Beitreibung der Staals und be- züglich Gemeinde-Abgaben betreffend. (Publielrt in Nr. 21 des Amts- und Verordnungsblautss v. J. 1950.) Das bisherige Verfahren bei Beitreibung der Staats= und bezüglich Gemeindeab- gaben hat sich als zu weitläufig und kosispielig gezeigt. Zu Vermeidung dieser Mängel wird auf Grund eingeholter Höchster Enischließung bierdurch Folgendes verordnet: I. Die Beitreibung der Staatsgaben betr. 8. 1. Wenn der Bezirkssteuereinnehmer den Antrag auf gerichtliche Beitreibung rückstän. diger Steuern und Einmahnungsgebühren mit der Bemerkung, daß die Einmahnung nach Vorschrift des §. 3 unserer Verordnung vom 13. November 1855 erfolgt sei, in Gemäßheit des §. 5 unserer Verordnung vom 11. August 1856 bei der betreffenden Justlzbehörde eingereicht hat, ist von Lehterer ohne vorgängige Zahlungsauflage die Aus- pfändung zu verfügen. . 2. Wenn mehrere Schuldner konkurriren, was die Regel sein wird, st die Auspfänd- ungoinstruktion für den Gerlchtsdiener in Form eines Cirkulars auszukertigen. Bei einer sehr bedeutenden Anzahl von Restanten können mehrere dergleichen Aus- pfändungsinstruktionen erlassen werden. 8. 3. An Kosien der Auspfändung jeder Art mit Einschluß der Kopialien, der Diaͤten Andgegeben den 5. Oltober 1869. 43