304 8. 2. Eine Verbindllchkeit zur Aufnahme besteht nur für die zweite und dritte Verpfleg- ungsklasse. An Verpslegungsgeld ist zu zahlen: ) für einen Pflegling der zweiten Klasse 112 z# — cgr — Pf. fuͤr das ganze Jahr, 28 — — . sür das Vierteljahr und — 9. 226 dder 9 Mgr. 2 Pf. für den Tag; 2) für elnen Plegling der drikten Klasse 90 Thlr. — Sgr. — Df. für das ganze Jahr, 22. 15. — fuͤr das Vierteljahr und — 7 . 4 1, dder 7 Mgr. 4 f. für den Tag. Vertragsmäßtg ist der Betrag der Verpflegungogelder für sämmtliche in der Anstalt befindliche geisteskranke Reußische Unterkhanen von Kalender-Blerkeljahr zu Kalender- Vierteljahr von der Fürsilich Neußischen Hauptstaatskasse an die Herzoglich S. Altenbur= gische Lanwsttasthutemkant zu entrichten und es haben daher die Jahlungopflichtigen solche a) bei der Elulleferung sofort und zwar für die noch übrige Zeit des laufenden Ka- lindewieruclihro nach den vorstehenden Tagessäzen berechnet, und b) die künfligen, einvierteljährigen Terminszahlungen im Laufe des ersten Monats des betreffenden Vierteljahrs an die Fürstliche Hauptstaatskasse einzuzahlen. Im Fall der Säumniß werden die Verpflegungsgelder gerichtlich beigetrieben werden. 3. Zur Aufnahme einer Person in die Irrenanstalt ist die vorhergehende Genehmigung der Fürsilichen Regierung erforderlich und es haben sich daher die Behoͤrden und Privat- personen an diese zu wenden. (Vergl. jedoch §. 9.) 4. In dem hierauf gerichtelen Gesuch ist die Verpflegungoklasse, welcher der Aufzunch- mende angehören soll und die Art und Weise der Deckung der Verpslegungskesten näher zu bezeichnen. 5. Ferner ist solchen Gesuchen ein ärztliches Zeugniß beizusügen, welches, wo irgend mäglich, eine umfassende Darstellung des bisherlgen Krankheitsverlaufs unter genauer