L Artikel 2. Zwischen den Staaten des Zollvereines und sämmtlichen Gebieten der Argentini- schen Konföderation soll gegenseltige Freiheit des Handels Statt sinden. Die Unter- thanen und Bürger der vertragenden Thelle sollen mit ihren Schissen und Ladungen frel und in aller Sicherheit nach allen denjenigen Pläen, Häfen und Flüssen eines oder des anderen Theiles kommen dürfeu, deren Besuch anderen Ausländern, oder den Schiffen oder Ladungen irgend einer anderen fremden Nation oder eines anderen frem- den Staates gegenwirtig gestattet ist, oder künstig gestaltet werden möchte, lie sollen in bleselben elnlaufen und in irgend elnem Thelle derselben bleiben, sich daselbst aufhalten, Häuser und Waarenlager zum Zwecke ihres Aufenthaltes und ihres Handels miethen und benupen, und mit rohen Erzeugnissen, Manufaktur= und Fabrik-Waaren aller Art, sowelt es die Gesetze des Landes gestatten, Handel treiben dürfen, und sie sollen über- baupt in allen ihren Angelegenheiten den vollständigsten Schuß und die vollsändigste Si- cherheit genlehen, wobel sie jedoch den allgemeinen Gesetzen und Gebräuchen des Landes unterworfen blelben. I hleicher Weile soll es den Kriegs-, Post= und Passagler-Schiffen der verkragen- den Theile gestatet sein, frei und sicher in alle Häsen, Flüsse und Plätze zu kommen, deren Besuch anderen Krlegsschiffen und Packetbooten gestattet ist oder künfilg gestattet werden mochte, und sie sollen in dieselben einlaufen, darin vor Anker gehen, daselbst ver- bleiben und sich wieder gusrüsten dürsen, wobel sie jedoch den Gesehen und Gebräuchen des Landes unterworfen bleiben. Arktlkel 3. Die beiden vertragenden Theile kommen dahin überein, daß jede Begünstigung und Befrelung, sowie jedes Vorrecht und jede Immunität in Handels= und Schifffahrts-An- gelegenheiten, welche einer derselben den Unterthanen oder Bürgern elner anderen Re- glerung, eines anderen Volkes oder Staates gegenwärtig bereils zugestanden hat, oder künftig zugestehen möchte, bel Gleichheit des Falles und der Umstände auf die Untertha- nen und Bürger des anderen Theiles ausgedehnt werden soll, und zwar unentgelllich, wenn das Zugeständniß an jene andere Regierung, Volk oder Staat unentgeltlich ge- macht worden, oder gegen Leistung elner entsprechenden Ausgleichung, wenn das Zuge- stänrniß bedingungsweise erfolgt war. Artikel 4. Es sollen auf die Einfuhr von Natur= und Gewerbs-Erzeugnissen der Länder eines 45%