318 Artikel 14. Der gegenwärtige Vertrag soll für die Dauer von acht Jahren, von dem Datum desselben an gerechnet, und dann ferner bis zum Ablaufe von zwölf Monaten bestehen, nachdem einer der vertragenden Theile dem anderen die Anzeige gemacht hat, daß es seine Absicht sei, denselben nicht weiter fortzusetzen, wobel jeder der vertragenden Theile sich das Recht vorbehält, dem anderen Theile dlese Anzeige bel Ablauf der gedachten achtsährigen Frist oder zu jeder späteren Zeit zu machen. Und es wird hiermit zwischen ihnen vereinbart, daß mit Ablauf der zwölf Monate nach dem Empfange einer solchen Anzeige der gegenwärtige Vertrag und alle Bestimm- ungen desselben gänzlich aufhören und endigen sollen. Artikel 15. Der gegenwärtige Verkrag soll von den vertragenden Thellen ratifzirt und es sollen die Ratisikatlonen innerhalb des Zeitraumes von zwel Jahren am Sige der Reglerung der Argentinischen Konföderation ausgewechselt werden. Zu Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag unter- zeichnet und ihre Siegel beigefügt in der Stadt Paranä den neunzehnten September Ein Tausend Acht Hundert und Sieben und Fünfzig. (gez.) Hermann Herbort Friedrich von Gülich. (L. S.) (gez.) Bernabe Lopez. (L. S.)