319 2) Ministerialvererdnung, belr. die Benupung der Kotaster bei Anlegung der Grund, und Hvpothekeubücher 2c. J. d. Gera, den 26. Sepl. 1859. Das nach den Vorgängen anderer Staaten, in welchen bei Einrichtung der Grund- und Hypothekenbücher noch kelne Grundkataster aufgestellt waren, erlassene Geseh über die Grund= und Hopothekenbücher 2c. vom 20. November 1858 geht davon aus, daß als Grundlage zu den Grund= und Hypothekenbüchern Auszüge aus den Flurbüchern (Flurtabellen, §. 214 des Gesetzes) aufgestellt werden sollen, 65. 15 und 173. Die be- reits ausgearbeileten Kataster enthalten aber nicht nur Alles, was nach §. 15 in die Flurbuchsauszüge aufgenommen werden soll, sondern sind auch insofern zweckentsprechen: der, als in den letztern die einzelnen Fluruchsnummern nur nach den Beipern, nicht aber zugleich nach den Realitäten (s. 8 des Regulativs vom 13. November 1855) zu- sammengestellt sind. Es würde daher das bereits vorhandene bessere Material unbenutzt bleiben und weniger brauchbares mit einem bedeutenden Kostenaufwand hergestellt, zu- Fleich aber die Ausarbeitung der Grund= und Hypothekenbücher bedeutend verzögert wer- den müssen, wenn die Vorschristen der §§. 15 und 473 durchgeführt werden sollten. Auf Grund eingeholter Höchster Entschliehung wird daher andurch Folgendes verordnet. 1. Der §. 15 des Gesetzes vom 20. November 1858 bleibt außer Anwendung. Das Kataster bildet die Grundlage des Grund= und Hypothekenbuchs, ist mit- hin der erste Theil desselben. Die Hypothekenbehörden haben die ihnen be- reits übergebenen Kataster neben den Grund= und Hppothekenbüchern zu ver- wahren und fortzuführen. Daher sind auch die speziellen Angaben des Ka- tasters in das Grund= und Sppothekenbuch uicht aufzunehmen. 2. Es fallen in Folge dessen alle dlejenigen, lhrer Nakur nach formellen, Bestimmungen des Geseyes vom 20. November 1858 und der Ausführungoverordnung vom 22. des- selben Monats und Jahred weg, welche mit der vorstehenden Vorschrift nicht zu verei- nigen sind, insbesondere die Beslimmung des ersten Alinea unter 3 im §. 12, sowie die S. 157 und 173 des Gesehes vom 20. November 1858. 3. Ebenso sind dadurch solgende Modifikationen elniger formellen Vorschriften des Ge- sebes vom 20. November 1858 nothwendig. 46