326 III. Fünfte Abtheilung des Tarifs. 1) Ziffer II. ist dahin abzuändern: „Der dem Tarise zum Grunde liegende, im Jollvereine mit Ausnahme des Kö- nigreichs Vayern und des Kurfürstenthums Hessen als allgemeines Landesge- wicht eingeführte Joll-Ceniner ist in hundert Pfunde getheilt und es find von diesen Zoll- Pfunden 2120 = 1000 Bayerischen Pfunden, 2000 — 1000 Mheinbayerischen Kilogrammen, 935 = 1000 Kurhessischen Pfunden. Demnach sind gleich zu achten: Zoll-Pfunde: 28 .= 25 Bayerischen Pfunden, 2 = 1 Rceinbayerischen Kilogramm, 14 = 15 Kurhessischen Pfunden, und Zoll-Center: 28 —= 25 Baverischen Centnern zu 100 Pfunden, 2 1 Rbeinbayerischen Quintal zu 100 Kilogrammen, 36 = 35 Kurbessischen Centnern zu 110 Pfunden.“ 2) In Nr. III. sind die Worte: „(1½2 Ggr.)“ und „G/4 Ggr.)“ zu strelchen. 3) Die Bestimmung unter Nr. IV, J, 2 im ersten Absate wird dahin abgeändert: „Werden Waaren, für welche eine Taravergütung zugestanden ist, blos in ein- kache Säcke von Pack oder Sackleinen gepackt, zur Verzollung gestellt, so wird eine Taravergütung von 2 Pfund vom Centner bewilligt. Bei einer Verpack- ung in Schilsf= oder Strohmanen oder äbnlichem Material können 4 Pfund vom Ceniner für Tara gerechnet werden, insoweit nicht in der zweiten Abthei- lung eine geringere Taravergütung für Ballen vorgeschrieben ist.“ Im zweiten Absatze ünd: „2 Mund,“ anstatt: „4 Pfund“ zu sehen. Der dritte Absat wird dahin abgeändert: „Bei Waarcn, für welche der Tarif eine 2 Pfund übersteigende Tara für Bal- len vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Brutoogewichte über 8 Centr. zur Verzollung angemeldet werden, der Wahl des Zollpflichtigen überlassen. entweder sich mit der Taravergümng für 8 Centner zu begnügen, oder auf Ermiltelung des Nettogewichts durch Verwiegung anzutragen.“ 4) Unter Nr. V. ist zu seen: „Bänder, Borten und Tülle,“ anstatt: „Bender und Vorden.“ Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz Höchsteigenhändig vollgogen und mit Unserem landesherrlichen Insiegel bedrucken lassen. Schloß Schleiz, den 5. November 1859. ½*-. ** (. S.) Heinrich LXVII. v. Geldern.