327 Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. No. 221. 1) Ministerialbekanntimachung, die Ausstellung der Trauscheine im Auslande betr. (Publizirt in Nr. 41 des Amts, und Veromnungstlattes v. J. 1859.) Zu Ausstellung der Trauscheine (Ehekonsense) Behuss der Trauungen im Auslande sind zu Folge neuerer Mittheilung in den nachstehenden Staaten folgende Behörden resp. Stellen ermächtigt: Im Königreich Württemberg die Königlichen Oberämter, sowie die Stadtdirektion zu Stuttgart; im Großberzogthum Badenr die Bezirksverwaltungsbehörden (Stadt., Ober= und Bezirks-Aemter); im Großherzogthum Mecklenburg--Streliß a) in den Städten und deren Kämmereigütern — die Stadtmagistrate; 5b) in den Domanialortschaften, sowie in den Flecken Miron und Feldberg — die Großberzoglichen Aemter; c) in den Großherzoglichen Kabinetsgütern — das Grohhergogliche Kabinetsamt zu Neustreliy; 4) in den ritterschaftlichen Gütern — die Gutsherrschaften resp. deren Mandatare; T) in den Kirchenökonomiegütern zu Neubrandenburg und Friedland — die dorti- de ökonomi; ) in dem Fürstenthume Naßeburg — die Grohherzogliche Landvoigtei Schönberg. Im Nachtrage zu unserer Bekanntmachung vonk 27. Mal 1859, Nachträde und Erläu- terungen der Heimathskonvention betreffend (Gesetzsammlung Band AXll. Seite 279) wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht Gera, am 21. September 1859. Fürstlich Reuß. Plauisches Ministerium. v. Geldern. Semmel. Ausgegeben den 21. März 1860. 7