329 jedoch dergestalt, daß ruͤcksichtlich dieser die kürzere Verjährungsfrist in keinem Falle vor Schluß des Jahres 1856 beginn Gera, den 22. Dezember W Furstlich Reuß-Mlauisches Mimsterium. v. Geldern. 3) Gesetz, die Einziehung der bisherigen, und Ausgabe neuer Kassenbillets betr., vom 7. Januar 1860. Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gna- den Jüngerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Ael- tester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranich- b Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. haben unter Zustimmung der Landesvertretung beschlossen, an Stelle der auf Grund des Gesetzes vom 27. März 1849 und der Ministerlalbekanntmachung vom 27. Juli 1852 verausgabten Drei Mal Hundert Zwanzig Tausend Thaler Kassenanweisungen zu 1 Tha- ler den gleichen Betrag in neuen Kassenscheinen von ! berle Höhe ausgeben zu lassen und bestimmen in dieser Beziehung noch Folgendes 8. 1. Auf Grund der unter den Thuͤringischen Staaten unter dem 21. Januar 1856 abgeschlossenen Uebereinkunft, welcher Unsere Regierung unter dem 5. März 1856 beige- treten ist, werden die neuen Kassenscheine bei der Hauptstaatskasse zu Gera auf Präsen- tation gegen Zahlung des vollen Neunwerths in geseplich zulässigen Silber-Courant= Münzen umgetauscht. 2. Die Kassenscheine werden von der Kommission für Verwaltung der Staatsschulden vollzogen, unter deren Leitung die Ausfertigung der neuen und Rückziehung der alten Kassenscheine erfolgt. 8. 3. e 88. 3, 6. 7, 8, 9, 10, 12 und 13 des Gesetzes vom 27. März 1849 bleiben unverändert.