343 Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 223. 1) Ministerialverordnung, betrefsend die Einreichung von Todesanzeigen und Jahrestabellen über Kollateralerbschaftsfälle, sowie die Anm · deng von Todesfällen, wodurch Unmündige verwaist werden, 4d. 10. April 1860. (Pabligsin in Nr. 15 des Amts, und Vero##nungsblaltes vom Jahr 1860.) Die Bestimmung des §. 30 des Gesetzes vom 13. Oktober 1849 über die Abgabe von Kollateralerbschaftsfällen (Gesetzs. Bd. 8, S. 21), sowie der Regierungsverordnung bierzu vem 17. Sepibr. 1851, (Gesehs. Bd. 8, S. 210) und vom 6. Oklbr. 1855 (Amts- und Verordnungobl. von 1855, S. 261), betreffend die den Ortsgeisilichen zur Pflicht gemachte Anzeige von Kollateralerbschaftofällen, ingleichen die Bestimmungen unserer Be- kanntmachung vom 23. Mal 1856 (Gesehs. Bd. 11, S. 85), betreffend die Anmeldung von Todesfällen, wodurch Unmündige verwaist werden, sind bisher nicht gehörig befolgt worden, und es werden dieselben daher im Nachstehenden wiederholt eingeschärft, zugleich aber mit Höchster landesherrlicher Genehmigung einige Aenderungen und Zusitze dazu gemacht. I. betr. die Anzeige von Kollateralerbschaftsfällen. 8. 1. In Todesfaͤllen, in welchen der Verstorbene weder eheliche Nachkommen, noch eheliche Eltern bezügl. Voreltern, oder eine uneheliche Mutter bezügl. deren Eltern oder Vorcltern, noch auch, wenn es elne Frauenoperson ist, uneheliche Nachkommen hinkerläßt, hat der Ortsgeistliche, in dessen Parochie der bezügl., die Verstorbene gewohnt hat, binnen 8 Ta- gen nach erfolgtem Tode davon der Gerichtsbehörde Anzeige zu machen. Diese Anzeige ist nur dann zu unterlassen, wenn der Verstorbene notorisch gar kein Vermögen hinterläßt. Ausgegeben den 30. Mai 1860. 51