344 8. 3. Außerdem ist bis spätestens den 10. Januar jeden Jahres von den Gelstlichen ein Verzeichnih über die in ihren Parochieen in dem vorhergegangenen Jahre vorgekommenen, im §. 1 bezeichneten Todesfälle, in welche auch diejenigen, in welchen der Verstorbene notorisch kein Vermögen hinterlassen hat, aufzunehmen sind, bei der Gerichtsbehörde ein- zureichen. Diese Verzeichnisse haben die Gerichtsbehörden sodann mit ihren Verzeichnissen über die Kollateralerbschaftsabgaben an die Verwaltung der allgemeinen Kirchen= und Schul- kasse abzugeben. 8. 4. Die vom 1. Januar d. Is. bis zur Publikation dieser Verordnung vorgekommenen Todesfälle der bezeichneten Ark sind von den Geistlichen binnen vier Wochen nach Publi- katlon dieser Verordnung bei fünf Thaler Strafe bel der Gerichtsbehörde ihres Bezirks anzuzeigen. 8. 5. In die 8. 1. vorgeschriebenen Todedanzeigen sind die Namen der den Geißllichen bekannten Erben, sowie deren Wohnorte mit aufzunchmen. 8. 6. Für jede der gedachten Todesanzeigen erhält der Geistliche, insofern eine Kollateral- erbabgabe zur Erhebung kommt, eine Gebühr von fünf bis zehn Groschen aus der all- gemeinen Kirchen= und Schulkasse. 8. 7. Des Unterlassen der rechtzeittgen Einreichung der Todesanzeigen (§. 1) oder des Jahresvexzeichnisses (§. 3) wird mit einer Ordnungsstrafe von einem bis zehn Thaler bestrast. II. betr. die Anmeldung von Todesfällen, wodurch Unmündige vertwaist werden. 8. 8 Von jedem Todesfalle eines Famllienvaters, der eln oder mehrere Kinder unter 21 Jahren hinterläßt, ingleichen wenn eine Wittwe oder eine Mutter unehelicher Kinder unter Hinterlassung eines oder mehrerer unmündiger Waisen verstirbt, ist der Ortsgeist.